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Rechtssatz RS0102096×

Rechtssatz RS0102096

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0102096

Geschäftszahl

12Os49/96 (12Os50/96); 13Os175/96 (13Os176/96); 12Os64/09t (12Os65/09i); 15Os93/09d

Entscheidungsdatum

09.09.2009

Rechtssatz

Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, Bundesgesetzblatt Nr 526, neu eingefügten - Absatz 3, des Paragraph 68, StPO ist von der Entscheidung (ua) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357, StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des StPÄG 1993 sollte - da eine analoge Anwendung des Paragraph 69, Ziffer 2, StPO nicht in Betracht gezogen wurde - die Anwendung des für den Regelungsinhalt des Paragraph 68, Absatz 2, StPO geltenden Grundsatzes einer umfassenden Sicherstellung der psychologischen Unbefangenheit des rechtsprechenden Organs auf jene Richter ausgedehnt werden, die über einen Wiederaufnahmeantrag entscheiden. Damit sollte das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon durch das Grundverfahren voreingenommen zu sein, und dem Verurteilten die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen vergleiche 1157 BlgNR römisch achtzehn GP, 7).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 49/96
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 49/96
  • 13 Os 175/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 175/96
  • 12 Os 64/09t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T1)
  • 15 Os 93/09d
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 93/09d
    Auch; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T2); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102096

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_0120OS00049_9600000_001