Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 24. März 2004, GZ 3 U 91/03a-44, wurde unter anderem Franz S***** des (am 7. und 8. Jänner 2003 zum Nachteil des Univ.-Doz. Dr. Gerhard S***** begangenen) Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (ergänze: erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Franz S***** (wegen Nichtigkeit) gab das Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht mit Urteil vom 11. Jänner 2005, AZ 11 Bl 6/05y (ON 57 des Aktes des Bezirksgerichts Krems an der Donau), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.Mit Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 24. März 2004, GZ 3 U 91/03a-44, wurde unter anderem Franz S***** des (am 7. und 8. Jänner 2003 zum Nachteil des Univ.-Doz. Dr. Gerhard S***** begangenen) Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (ergänze: erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Franz S***** (wegen Nichtigkeit) gab das Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht mit Urteil vom 11. Jänner 2005, AZ 11 Bl 6/05y (ON 57 des Aktes des Bezirksgerichts Krems an der Donau), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang wurde unter anderem Franz S***** mit Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 11. Juli 2005, GZ 3 U 91/03a-65, neuerlich des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auch der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Franz S***** (wegen Nichtigkeit) gab das Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht mit Urteil vom 17. Jänner 2006, AZ 11 Bl 38/05d (ON 71 des Aktes des Bezirksgerichts Krems an der Donau), Folge, hob das angefochtene Urteil in Bezug auf den genannten Angeklagten auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.Im zweiten Rechtsgang wurde unter anderem Franz S***** mit Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 11. Juli 2005, GZ 3 U 91/03a-65, neuerlich des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auch der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Franz S***** (wegen Nichtigkeit) gab das Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht mit Urteil vom 17. Jänner 2006, AZ 11 Bl 38/05d (ON 71 des Aktes des Bezirksgerichts Krems an der Donau), Folge, hob das angefochtene Urteil in Bezug auf den genannten Angeklagten auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
An beiden Berufungsurteilen wirkte die Richterin des Landesgerichts Dr. Andrea H***** als Mitglied des Berufungssenats und Berichterstatterin mit.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2006 verfügte die - nach der Geschäftsverteilung für die Verhandlung und Entscheidung in diesem Verfahren zuständige - Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau Dr. Andrea H***** in dem gegen Franz S***** zur AZ 16 E Hv 47/06z anhängigen, mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 28. April 2006 eingeleiteten Verfahren die Einbeziehung unter anderem des Verfahrens AZ 3 U 91/03a des Bezirksgerichts Krems an der Donau gemäß § 56 StPO aF (S 1 in ON 1). Zugleich zeigte die Richterin in Betreff ihrer Tätigkeit in den genannten Berufungsverfahren ihre Ausgeschlossenheit und Befangenheit an. Mit Beschluss vom 19. Mai 2006 (AZ 4 Ns 12/06k, ON 8 des Hv-Aktes) stellte der Präsident des Landesgerichts Krems an der Donau fest, dass die genannte Richterin weder ausgeschlossen noch befangen ist. Diese verfügte daraufhin am 23. Mai 2006 die Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten Franz S***** und die Einholung einer Strafregisterauskunft samt einem Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (StPO-Form Anfr3; S 1 verso in ON 1).Mit Beschluss vom 3. Mai 2006 verfügte die - nach der Geschäftsverteilung für die Verhandlung und Entscheidung in diesem Verfahren zuständige - Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau Dr. Andrea H***** in dem gegen Franz S***** zur AZ 16 E Hv 47/06z anhängigen, mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 28. April 2006 eingeleiteten Verfahren die Einbeziehung unter anderem des Verfahrens AZ 3 U 91/03a des Bezirksgerichts Krems an der Donau gemäß Paragraph 56, StPO aF (S 1 in ON 1). Zugleich zeigte die Richterin in Betreff ihrer Tätigkeit in den genannten Berufungsverfahren ihre Ausgeschlossenheit und Befangenheit an. Mit Beschluss vom 19. Mai 2006 (AZ 4 Ns 12/06k, ON 8 des Hv-Aktes) stellte der Präsident des Landesgerichts Krems an der Donau fest, dass die genannte Richterin weder ausgeschlossen noch befangen ist. Diese verfügte daraufhin am 23. Mai 2006 die Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten Franz S***** und die Einholung einer Strafregisterauskunft samt einem Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (StPO-Form Anfr3; S 1 verso in ON 1).
Mit Urteil vom 21. Juni 2007, GZ 15 Os 129/06v-6 (ON 11 des Hv-Aktes), erkannte der Oberste Gerichtshof über die vom Generalprokurator gegen den genannten Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Mai 2006 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dahin zu Recht, dass dieser, zugleich aufgehobene Beschluss - wegen der Vorbefassung der Richterin Dr. Andrea H***** mit der Strafsache (dem früheren Verfahren AZ 3 U 91/03a des Bezirksgerichts Krems an der Donau) im Rechtsmittelverfahren - § 68 Abs 2 StPO (aF) verletzt, die Ausgeschlossenheitsanzeige der genannten Richterin gerechtfertigt ist und dem Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau aufgetragen wird, gemäß § 74 Abs 3 StPO (aF) iVm § 22 Abs 3 GOG den Richter zu bezeichnen, dem die Sache zu übertragen ist.Mit Urteil vom 21. Juni 2007, GZ 15 Os 129/06v-6 (ON 11 des Hv-Aktes), erkannte der Oberste Gerichtshof über die vom Generalprokurator gegen den genannten Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Mai 2006 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dahin zu Recht, dass dieser, zugleich aufgehobene Beschluss - wegen der Vorbefassung der Richterin Dr. Andrea H***** mit der Strafsache (dem früheren Verfahren AZ 3 U 91/03a des Bezirksgerichts Krems an der Donau) im Rechtsmittelverfahren - Paragraph 68, Absatz 2, StPO (aF) verletzt, die Ausgeschlossenheitsanzeige der genannten Richterin gerechtfertigt ist und dem Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau aufgetragen wird, gemäß Paragraph 74, Absatz 3, StPO (aF) in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, GOG den Richter zu bezeichnen, dem die Sache zu übertragen ist.
Da auch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter der Richterin Dr. Andrea H*****, nämlich der Präsident des Landesgerichts Krems an der Donau Hofrat Dr. Hans P***** und der Richter Dr. Herbert M***** von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen waren, wurde die Sache der nach der Geschäftsverteilung schließlich zuständigen Richterin Mag. Susanne D***** zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 74 Abs 3 StPO (aF) übertragen (ON 12, 14 bis 16 und 18).Da auch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter der Richterin Dr. Andrea H*****, nämlich der Präsident des Landesgerichts Krems an der Donau Hofrat Dr. Hans P***** und der Richter Dr. Herbert M***** von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen waren, wurde die Sache der nach der Geschäftsverteilung schließlich zuständigen Richterin Mag. Susanne D***** zur Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, StPO (aF) übertragen (ON 12, 14 bis 16 und 18).
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Jänner 2008 (ON 46) wurde Franz S***** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter anderem vom Anklagevorwurf der im seinerzeitigen (hier einbezogenen) Verfahren AZ 3 U 91/03a des Bezirksgerichts Krems an der Donau gegenständlichen Verleumdung des Univ.-Doz. Dr. Gerhard S***** wurde Franz S***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der gegen dieses - von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpfte - Urteil erhobenen Berufung des Angeklagten Franz S***** wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2008, AZ 21 Bs 203/08v (ON 55 des Hv-Aktes), nicht Folge.Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Jänner 2008 (ON 46) wurde Franz S***** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB und der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter anderem vom Anklagevorwurf der im seinerzeitigen (hier einbezogenen) Verfahren AZ 3 U 91/03a des Bezirksgerichts Krems an der Donau gegenständlichen Verleumdung des Univ.-Doz. Dr. Gerhard S***** wurde Franz S***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der gegen dieses - von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpfte - Urteil erhobenen Berufung des Angeklagten Franz S***** wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2008, AZ 21 Bs 203/08v (ON 55 des Hv-Aktes), nicht Folge.
Mit Schriftsatz vom 4. März 2009 (ON 63) beantragte der Verurteilte Franz S***** (in Betreff der Schuldsprüche des zuvor genannten Urteils) die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 (Z 2) StPO. Die - in derselben Sache bereits als Richterin tätig gewesene - Einzelrichterin Mag. Susanne D***** zeigte daraufhin ihre Ausgeschlossenheit an (ON 64).Mit Schriftsatz vom 4. März 2009 (ON 63) beantragte der Verurteilte Franz S***** (in Betreff der Schuldsprüche des zuvor genannten Urteils) die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 353, (Ziffer 2,) StPO. Die - in derselben Sache bereits als Richterin tätig gewesene - Einzelrichterin Mag. Susanne D***** zeigte daraufhin ihre Ausgeschlossenheit an (ON 64).
Mit Beschluss vom 5. März 2009, AZ 4 Ns 8/09a (GZ 16 E Hv 47/06z-65), stellte die Präsidentin des Landesgerichts Krems an der Donau fest, dass die genannte Richterin zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Franz S***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist, und übertrug die Sache „dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter Richter des Landesgerichts Mag. Franz M*****". Der Begründung dieses Beschlusses (wie auch jener des folgenden Beschlusses der Präsidentin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. April 2009 [AZ 4 Ns 11/09t, ON 67 des Hv-Aktes], mit dem in Betreff einer Ausgeschlossenheitsanzeige des Richters des Landesgerichts Mag. Franz M***** festgestellt wurde, dass dieser Richter von der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht ausgeschlossen ist) ist die der Beschlussfassung zu Grunde gelegte Rechtsansicht zu entnehmen, dass die nach der (zum Zeitpunkt des Verfahrensanfalles geltenden) Geschäftsverteilung (für das Jahr 2006) zuständige Richterin Dr. Andrea H***** gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist.Mit Beschluss vom 5. März 2009, AZ 4 Ns 8/09a (GZ 16 E Hv 47/06z-65), stellte die Präsidentin des Landesgerichts Krems an der Donau fest, dass die genannte Richterin zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Franz S***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist, und übertrug die Sache „dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter Richter des Landesgerichts Mag. Franz M*****". Der Begründung dieses Beschlusses (wie auch jener des folgenden Beschlusses der Präsidentin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. April 2009 [AZ 4 Ns 11/09t, ON 67 des Hv-Aktes], mit dem in Betreff einer Ausgeschlossenheitsanzeige des Richters des Landesgerichts Mag. Franz M***** festgestellt wurde, dass dieser Richter von der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht ausgeschlossen ist) ist die der Beschlussfassung zu Grunde gelegte Rechtsansicht zu entnehmen, dass die nach der (zum Zeitpunkt des Verfahrensanfalles geltenden) Geschäftsverteilung (für das Jahr 2006) zuständige Richterin Dr. Andrea H***** gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist.