Rechtssatz RS0102097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102097
Geschäftszahl
12Os49/96 (12Os50/96); 13Os175/96 (13Os176/96); 13Ns23/02; 11Os143/07z; 12Os64/09t (12Os65/09i); 15Os93/09d; 12Os81/12x; 11Os122/12v (11Os123/12s; 11Os124/12p); 13Os20/25b (13Os21/25z)
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Die Grundzüge der zu § 68 Abs 2 StPO entwickelten Judikatur (vgl SSt 31/123; 11 Os 20/91) sind auch auf die (neu eingefügte) Regelung des Abs 3 des § 68 StPO anzuwenden und somit nicht nur die Richter von einer Entscheidung (in erster oder zweiter Instanz) im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen, die im Grundverfahren (als Untersuchungsverhandlung oder in der Hauptverhandlung als Tatrichter) in erster Instanz mitgewirkt, sondern auch jene, die in diesem Verfahren (erst) als Rechtsmittelrichter die Tatfrage und Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben.Die Grundzüge der zu Paragraph 68, Absatz 2, StPO entwickelten Judikatur vergleiche SSt 31/123; 11 Os 20/91) sind auch auf die (neu eingefügte) Regelung des Absatz 3, des Paragraph 68, StPO anzuwenden und somit nicht nur die Richter von einer Entscheidung (in erster oder zweiter Instanz) im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen, die im Grundverfahren (als Untersuchungsverhandlung oder in der Hauptverhandlung als Tatrichter) in erster Instanz mitgewirkt, sondern auch jene, die in diesem Verfahren (erst) als Rechtsmittelrichter die Tatfrage und Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben.
Entscheidungstexte
- 12 Os 49/96
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 49/96
- 13 Os 175/96
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 175/96
- 13 Ns 23/02
Entscheidungstext OGH 04.12.2003 13 Ns 23/02
Vgl; Beisatz: § 68 Abs 3 StPO ist auf Rechtsmittelrichter nicht analog anzuwenden, sofern diese nicht nach Beweiswiederholung entschieden haben. (T1)
- 11 Os 143/07z
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 143/07z
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 12 Os 64/09t
Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)
- 15 Os 93/09d
Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 93/09d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T3); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T4)
- 12 Os 81/12x
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 81/12x
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Die Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs‑ oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T5)
- 11 Os 122/12v
Entscheidungstext OGH 25.09.2012 11 Os 122/12v
Auch;Beisatz: § 43 Abs 4 StPO gilt auch für die Wiederaufnahme von Beschlüssen. (T6)
- 13 Os 20/25b
Entscheidungstext OGH 19.03.2025 13 Os 20/25b
vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102097
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0120OS00049_9600000_002