Rechtssatz RS0102142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102142
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Eine Handlung ist jedenfalls dann unzüchtig, wenn ein Mädchen gezielt an der Scheide betastet wird, wobei es auch unerheblich bleibt, ob diese unmittelbare Einwirkung auf den Geschlechtsteil am unbekleideten Körper oder über der Unterwäsche stattfindet. Dass solche Vorgänge geschlechtliche Handlungen erheblicher Art darstellen, die in den Schutzbereich des Sexualstrafrechtes fallen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Entscheidungstexte
- 13 Os 87/96
Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 87/96
- 12 Os 106/13z
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 12 Os 106/13z
Vgl auch; Beisatz: Bei Berührung spezifisch weiblicher Körperpartien kommt es nicht nur auf die zeitliche Dauer, sondern auch auf Intensität, Präzision und Zielsicherheit an, wobei einige Sekunden der Berührung durchaus genügen können. (T1)
- 12 Os 122/14d
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 12 Os 122/14d
Auch; Beisatz: Hier: Fortgesetztes Streicheln der Schamlippen des Opfers unter der Badekleidung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102142
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19960703_OGH0002_0130OS00087_9600000_002