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Entscheidung 12 Os 122/14d×

Entscheidung 12 Os 122/14d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090958 Rechtssatz 09.11.1989Strafrecht
Da die Altersgrenze des § 207 StGB bei vierzehn und die des § 212 StGB bei neunzehn Jahren liegt, ist das "zarte Alter" eines erst sechsjährigen Opfers erschwerend (keine unzulässige "Doppelverwertung").
RS0095186 Rechtssatz 14.09.1989Strafrecht
In der Berührung zwischen den spezifisch weiblichen Körperpartien des Opfers und dem Körper des Täters liegt nur dann kein Missbrauch zur Unzucht, wenn die Berührung bloß flüchtig und oberflächlich ist. Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berühru …
RS0095194 Rechtssatz 07.10.1980Strafrecht
Ein lediglich flüchtiges oder oberflächliches Berühren auch sogenannter erogener Körperzonen ist (noch) keine im Sinne des § 207 StGB tatbildliche Unzucht.
RS0098557 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Ist die Tat sonst hinlänglich individualisiert, kommt der Tatzeit und damit einer diesbezüglich widersprüchlichen Feststellung keine Bedeutung zu.
RS0098671 Rechtssatz 19.05.1981Strafrecht
Auch aus äußeren Umständen der Tat können durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden.
RS0102142 Rechtssatz 03.07.1996Strafrecht
Eine Handlung ist jedenfalls dann unzüchtig, wenn ein Mädchen gezielt an der Scheide betastet wird, wobei es auch unerheblich bleibt, ob diese unmittelbare Einwirkung auf den Geschlechtsteil am unbekleideten Körper oder über der Unterwäsche stattfindet. Das …
RS0116882 Rechtssatz 17.10.2002Strafrecht
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar.