Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0102175×

Rechtssatz RS0102175

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102175

Geschäftszahl

5Ob509/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Rechtssatz

Das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB verhindert ebenso wie das Faustpfandrecht nach Paragraph 1483, ABGB, daß die Verjährung der Forderung (Fortbezahlung des Lagerzinses) zu laufen beginnt, solange sich die Ware in der Verfügungsgewalt des Forderungsberechtigten befindet. Denn wenn auch das Zurückbehaltungsrecht im allgemeinen nicht einem Faustpfandrecht gleichkommt, so steht es ihm doch in der Wirkung des Paragraph 1483, ABGB gleich, weil derselbe Rechtsgrund, der bei Bestand eines Faustpfandrechtes verhindert, daß die Verjährung der gesicherten Forderung zu laufen beginnt, auch beim Zurückbehaltungsrecht wirksam ist (so schon 3 Ob 147/36 = ZBl 1936/229).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102175

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_004