Rechtssatz RS0102175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102175
Entscheidungsdatum
27.02.1996
Rechtssatz
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB verhindert ebenso wie das Faustpfandrecht nach § 1483 ABGB, daß die Verjährung der Forderung (Fortbezahlung des Lagerzinses) zu laufen beginnt, solange sich die Ware in der Verfügungsgewalt des Forderungsberechtigten befindet. Denn wenn auch das Zurückbehaltungsrecht im allgemeinen nicht einem Faustpfandrecht gleichkommt, so steht es ihm doch in der Wirkung des § 1483 ABGB gleich, weil derselbe Rechtsgrund, der bei Bestand eines Faustpfandrechtes verhindert, daß die Verjährung der gesicherten Forderung zu laufen beginnt, auch beim Zurückbehaltungsrecht wirksam ist (so schon 3 Ob 147/36 = ZBl 1936/229).Das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB verhindert ebenso wie das Faustpfandrecht nach Paragraph 1483, ABGB, daß die Verjährung der Forderung (Fortbezahlung des Lagerzinses) zu laufen beginnt, solange sich die Ware in der Verfügungsgewalt des Forderungsberechtigten befindet. Denn wenn auch das Zurückbehaltungsrecht im allgemeinen nicht einem Faustpfandrecht gleichkommt, so steht es ihm doch in der Wirkung des Paragraph 1483, ABGB gleich, weil derselbe Rechtsgrund, der bei Bestand eines Faustpfandrechtes verhindert, daß die Verjährung der gesicherten Forderung zu laufen beginnt, auch beim Zurückbehaltungsrecht wirksam ist (so schon 3 Ob 147/36 = ZBl 1936/229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102175
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_004