Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0102177×

Rechtssatz RS0102177

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102177

Geschäftszahl

5Ob509/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 471, Absatz eins, ABGB besteht ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung fälliger Forderungen ua wegen des für die Sache gemachten Aufwandes. Aufwand auf die Sache ist der zu ihrer Erhaltung oder Verbesserung gemachte Aufwand. Es genügt zwar nicht irgendein äußerer Zusammenhang mit der Sache, doch ist der Begriff nicht eng auszulegen. Hieher gehören zum Beispiel Reparaturkosten (hier: Der Erhaltung oder Verbesserung der Sache diente aber nicht nur die Bootsreparatur, sondern auch der Aufwand an Zollbehandlungskosten, Lagerplatzkosten und Konservierungskosten; hiezu zählt auch die Anschaffung des neuen Verdecks, mit dem das Boot vor Witterungseinflüssen geschützt werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102177

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_006