Rechtssatz RS0102356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102356
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Der Sorgfaltsmaßstab eines "öffentlich-rechtlichen Verwahrers" ist gleich dem eines durch privatrechtlichen Vertrag bestellten Verwahrers; auch er hat alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Verschlechterung der ihm übergebenen Sache hintanzuhalten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2083/96x
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2083/96x
- 1 Ob 376/98w
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 376/98w
Auch; Beisatz: Der Verwahrer ist dazu verhalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um drohende Schäden möglichst zu verhindern. Ist er dazu angesichts seiner Möglichkeiten außerstande, hat er den Hinterleger zu warnen, der dann - jedenfalls bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung - für eine anderweitige Verwahrung Sorge zu tragen hat. (T1); Veröff: SZ 72/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102356
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02083_96X0000_002