Rechtssatz RS0102471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102471
Entscheidungsdatum
23.10.2012
Rechtssatz
Die Zulassung von Arzneispezialitäten hat zwar durch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgen. Aus § 12 Abs 2 AMG, in welchem ausdrücklich der Fall eines Antrages auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger vorgesehen wurde, ist aber zwingend abzuleiten, dass in Österreich - anders als nach der jüngsten Judikatur des BSG (SGb 1996, 32) - nicht zugelassene Arzneimittel bzw Arzneispezialitäten keineswegs generell und absolut von einer Erstattungspflicht der Sozialversicherungsträger ausgenommen und ausgeschlossen sind.Die Zulassung von Arzneispezialitäten hat zwar durch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgen. Aus Paragraph 12, Absatz 2, AMG, in welchem ausdrücklich der Fall eines Antrages auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger vorgesehen wurde, ist aber zwingend abzuleiten, dass in Österreich - anders als nach der jüngsten Judikatur des BSG (SGb 1996, 32) - nicht zugelassene Arzneimittel bzw Arzneispezialitäten keineswegs generell und absolut von einer Erstattungspflicht der Sozialversicherungsträger ausgenommen und ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 52/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
Veröff: SZ 69/80
- 10 ObS 2374/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
Ähnlich
- 1 Kr 37/00
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 1 Kr 37/00
Abweichend; Beisatz: Jüngste Judikatur des deutschen BSG, zusammengefasst in einem Aufsatz von Rechtsanwalt Franz Niemann, Hamburg, Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum so genannten "off-label-use" - Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb seiner zugelassenen Indikation. (T1)
Veröff: NZS 2002,361
- 10 ObS 104/12k
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 104/12k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102471
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00052_9600000_003