Übersicht der Entscheidungen zu § 833 ABGBÜbersicht der Entscheidungen zu Paragraph 833, ABGB
A Das Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern
B Die Miteigentümer nach außen:
C Ordentliche Verwaltung - wichtige Veränderung:
D Benützungsregelung:
Rechtsweg - Außerstreitverfahren
Mietvertrag zwischen Miteigentümern - Benützungsregelung
E Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren
F Sonstiges
Informationen zu § 833 ABGBInformationen zu Paragraph 833, ABGB
Verweisungen:
Zu A Weitere Entscheidungen zur Verwaltung durch
Miteigentümer siehe bei § 837 ABGBMiteigentümer siehe bei Paragraph 837, ABGB
Zu B siehe auch § 835 B ABGBZu B siehe auch Paragraph 835, B ABGB
Zu C Weitere Entscheidungen, insbesondere über die Verwaltung siehe bei §§ 835, 837, 839 ABGBZu C Weitere Entscheidungen, insbesondere über die Verwaltung siehe bei Paragraphen 835, 837, 839, ABGB
Zu D Entscheidungen zum Benützungsentgelt unter § 839 ABGB Entscheidungen über die Mitmiete unter § 1090 III ABGBZu D Entscheidungen zum Benützungsentgelt unter Paragraph 839, ABGB Entscheidungen über die Mitmiete unter Paragraph 1090, römisch drei ABGB
Zu E Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren hinsichtlich der Verwaltungsbestellung und Abberufung siehe unter § 836 A ABGB, hinsichtlich der Benützungsregelung siehe unter D1. Zur Künftigungslegitimation der Miteigentümer vgl auch § 1116 B ABGB.Zu E Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren hinsichtlich der Verwaltungsbestellung und Abberufung siehe unter Paragraph 836, A ABGB, hinsichtlich der Benützungsregelung siehe unter D1. Zur Künftigungslegitimation der Miteigentümer vergleiche auch Paragraph 1116, B ABGB.