Rechtssatz RS0102722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102722
Geschäftszahl
6Bkd2/96; 6Bkd1/07; 14Bkd2/12; 6Bkd5/12 (6Bkd6/12); 22Os1/16m; 27Ds5/19w; 22Ds10/22y
Entscheidungsdatum
03.10.2022
Rechtssatz
Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt. Insoweit ist allein entscheidend, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Disziplinarrat die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme vorliegen.Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß Paragraph 19, DSt. Insoweit ist allein entscheidend, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Disziplinarrat die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme vorliegen.
Entscheidungstexte
- 6 Bkd 2/96
Entscheidungstext OGH 15.07.1996 6 Bkd 2/96
- 6 Bkd 1/07
Entscheidungstext OGH 19.03.2007 6 Bkd 1/07
Auch; nur: Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt. (T1)
Beisatz: Eine Beschränkung der Dauer der einstweiligen Maßnahme auf die Dauer des Strafverfahrens bzw. bis zur Verkündung eines Freispruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Falle der Beendigung des Strafverfahrens oder eines (wenn auch nicht rechtskräftigen) Freispruches kann die einstweilige Maßnahme auf Antrag aufgehoben werden. (T2)
- 14 Bkd 2/12
Entscheidungstext OGH 07.05.2012 14 Bkd 2/12
Auch
- 6 Bkd 5/12
Entscheidungstext OGH 15.04.2013 6 Bkd 5/12
Auch; Beis wie T2
- 22 Os 1/16m
Entscheidungstext OGH 20.09.2016 22 Os 1/16m
Auch; nur: Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines Strafverfahrens nach der StPO, nicht aber der Nachweis einer (zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichenden) gerichtlich strafbaren Handlung. (T3)
- 27 Ds 5/19w
Entscheidungstext OGH 23.06.2020 27 Ds 5/19w
Vgl
- 22 Ds 10/22y
Entscheidungstext OGH 03.10.2022 22 Ds 10/22y
Vgl; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102722
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19960715_OGH0002_006BKD00002_9600000_001