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Entscheidung 27 Ds 5/19w×

Entscheidung 27 Ds 5/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0056745 Rechtssatz 24.10.1994Strafrecht
Es ist dem Ansehen des Standes abträglich, wenn der Rechtsanwalt vor ebendemselben Gericht einmal in eigener Sache als Beschuldigter und einmal als Parteienvertreter agiert.
RS0056748 Rechtssatz 30.09.1991Strafrecht
Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens, sobald irgendeine gerichtliche Maßnahme gegen den Disziplinarbeschuldigten, insbesondere auch im Rahmen von Vorerhebungen, getroffen wurde.
RS0056752 Rechtssatz 09.03.1992Strafrecht
Es ist keinem Mandanten zumutbar, sich durch einen Anwalt, gegen den ein Strafverfahren anhängig ist, vertreten zu lassen.
RS0102722 Rechtssatz 15.07.1996Strafrecht
Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt. Insoweit ist allein entscheidend, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung d …
RS0104960 Rechtssatz 09.09.1996Strafrecht
Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die A …
RS0108408 Rechtssatz 22.09.1997Strafrecht
Die Ausübung richterlicher Tätigkeit durch einen Disziplinarbeschuldigten, der nicht nur gegen strafrechtliche Vorschriften über den gesellschaftlich besonders diskutierten Umgang mit Suchtgiften einschließlich dessen Weitergabe an andere (Süchtige) gefehlt …
RS0117087 Rechtssatz 23.12.2002Undefined
Bei der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt ist einerseits das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens, andererseits aber die Besorgnis besonders schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölk …
RS0119609 Rechtssatz 20.12.2004Strafrecht
Das Verfahren über eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt ist kein Strafverfahren, es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Gesetz dazu vorausgesetzten schweren Nachteile eingetreten sind, für ihre Anordnung genügt die Besorgnis deren Eintreten im …