Rechtssatz RS0108408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108408
Geschäftszahl
Ds4/97; 27Ds5/19w
Entscheidungsdatum
23.06.2020
Norm
RDG §57
RDG §101
RDG §104
RDG §108
Rechtssatz
Die Ausübung richterlicher Tätigkeit durch einen Disziplinarbeschuldigten, der nicht nur gegen strafrechtliche Vorschriften über den gesellschaftlich besonders diskutierten Umgang mit Suchtgiften einschließlich dessen Weitergabe an andere (Süchtige) gefehlt hat, sondern darüber hinaus durch mehrjährige intensive Kontakte eine enge Beziehung zu gesellschaftlichen Randbereichen (Personen der Drogenszene und des sogenannten Rotlichtmilieus) eingegangen ist, deren Inklination zu strafgesetzwidrigem Verhalten gerade für die mit allgemein anerkannten Werten verbundene Bevölkerung auf der Hand liegt, kommt (trotz bisher anstandsfreier und rückstandsfreier Dienstleistung bei ausgezeichneter Dienstbeschreibung) nicht mehr in Frage (hier: Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108408
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19970922_OGH0002_0000DS00004_9700000_002