Rechtssatz RS0104960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104960
Geschäftszahl
4Bkd1/96; 4Bkd1/97; 9Bkd1/08; 6Bkd5/12 (6Bkd6/12); 7Bkd4/13; 27Os7/14b; 27Os7/15d; 22Os1/16m; 27Ds3/17y; 24Ds2/18f; 30Ds3/19y; 26Ds14/18k; 27Ds5/19w; 22Ds10/22y
Entscheidungsdatum
03.10.2022
Rechtssatz
Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens. Sie bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. Abgesehen davon gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes (AnwBl 1995, 833; 1995, 426; 1995, 833; 1996, 245).Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, DSt ist die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens. Sie bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. Abgesehen davon gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes (AnwBl 1995, 833; 1995, 426; 1995, 833; 1996, 245).
Entscheidungstexte
- 4 Bkd 1/96
Entscheidungstext OGH 09.09.1996 4 Bkd 1/96
- 4 Bkd 1/97
Entscheidungstext OGH 14.04.1997 4 Bkd 1/97
Vgl auch
- 9 Bkd 1/08
Entscheidungstext OGH 28.08.2008 9 Bkd 1/08
nur: Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. (T1)
nur: Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. (T2)
- 6 Bkd 5/12
Entscheidungstext OGH 15.04.2013 6 Bkd 5/12
nur T2
- 7 Bkd 4/13
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 7 Bkd 4/13
Auch
- 27 Os 7/14b
Entscheidungstext OGH 16.04.2015 27 Os 7/14b
- 27 Os 7/15d
Entscheidungstext OGH 02.02.2016 27 Os 7/15d
Auch; nur T2
- 22 Os 1/16m
Entscheidungstext OGH 20.09.2016 22 Os 1/16m
Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines Strafverfahrens nach der StPO, nicht aber der Nachweis einer (zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichenden) gerichtlich strafbaren Handlung. (T3)
- 27 Ds 3/17y
Entscheidungstext OGH 04.12.2017 27 Ds 3/17y
Auch
- 24 Ds 2/18f
Entscheidungstext OGH 03.12.2018 24 Ds 2/18f
Auch
- 30 Ds 3/19y
Entscheidungstext OGH 17.10.2019 30 Ds 3/19y
Vgl
- 26 Ds 14/18k
Entscheidungstext OGH 11.11.2019 26 Ds 14/18k
Vgl
- 27 Ds 5/19w
Entscheidungstext OGH 23.06.2020 27 Ds 5/19w
Vgl; nur T2; Beis wie T3
- 22 Ds 10/22y
Entscheidungstext OGH 03.10.2022 22 Ds 10/22y
Vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104960
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19960909_OGH0002_004BKD00001_9600000_001