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Entscheidung 27 Os 7/15d×

Entscheidung 27 Os 7/15d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0056752 Rechtssatz 09.03.1992Strafrecht
Es ist keinem Mandanten zumutbar, sich durch einen Anwalt, gegen den ein Strafverfahren anhängig ist, vertreten zu lassen.
RS0078293 Rechtssatz 16.10.1995Undefined
Es kommt nicht darauf an, ob zwischenzeitig tatsächlich schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung oder für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes eingetreten sind, genügt doch für die Anordnung der Maßnahme die Besorgnis derartiger Nachteile im Fal …
RS0104960 Rechtssatz 09.09.1996Strafrecht
Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die A …
RS0107306 Rechtssatz 14.04.1997Strafrecht
Soweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf die Unschuldsvermutung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen nicht den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung erfordert, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfah …
RS0117087 Rechtssatz 23.12.2002Undefined
Bei der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt ist einerseits das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens, andererseits aber die Besorgnis besonders schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölk …
RS0119609 Rechtssatz 20.12.2004Strafrecht
Das Verfahren über eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt ist kein Strafverfahren, es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Gesetz dazu vorausgesetzten schweren Nachteile eingetreten sind, für ihre Anordnung genügt die Besorgnis deren Eintreten im …