Rechtssatz RS0078293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078293
Geschäftszahl
6Bkd4/95; 6Bkd2/96; 4Bkd7/00; 4Bkd4/04; 6Bkd1/07; 6Bkd5/12 (6Bkd6/12); 7Bkd4/13; 27Os7/14b; 27Os7/15d; 27Ds3/17y; 30Ds3/19y; 26Ds14/18k; 24Ds7/23y
Entscheidungsdatum
13.09.2023
Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob zwischenzeitig tatsächlich schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung oder für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes eingetreten sind, genügt doch für die Anordnung der Maßnahme die Besorgnis derartiger Nachteile im Fall einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten als Parteienvertreter vor den genannten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden (vgl hiezu VfGH 28.9.1992, B 1380/91; AnwBl 1992,4218).Es kommt nicht darauf an, ob zwischenzeitig tatsächlich schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung oder für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes eingetreten sind, genügt doch für die Anordnung der Maßnahme die Besorgnis derartiger Nachteile im Fall einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten als Parteienvertreter vor den genannten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden vergleiche hiezu VfGH 28.9.1992, B 1380/91; AnwBl 1992,4218).
Entscheidungstexte
- 6 Bkd 4/95
Entscheidungstext OGH 16.10.1995 6 Bkd 4/95
- 6 Bkd 2/96
Entscheidungstext OGH 15.07.1996 6 Bkd 2/96
- 4 Bkd 7/00
Entscheidungstext OGH 02.10.2000 4 Bkd 7/00
Auch; Beisatz: Der angefochtene Bescheid basiert auf dem Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten ein konkreter Tatverdacht besteht. Es bedarf keiner näheren Begründung dass schwere Nachteile für das Ansehen des Standes zu besorgen sind, wenn ein Rechtsanwalt, gegen den eine gerichtliche Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung von zumindest 20 Mio S eingeleitet wurde, dennoch als Parteienvertreter einschreitet. Darüber hinaus gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes. (T1)
- 4 Bkd 4/04
Entscheidungstext OGH 20.12.2004 4 Bkd 4/04
Vgl auch
- 6 Bkd 1/07
Entscheidungstext OGH 19.03.2007 6 Bkd 1/07
- 6 Bkd 5/12
Entscheidungstext OGH 15.04.2013 6 Bkd 5/12
Vgl; Beisatz: Das gegen einen Rechtsanwalt anhängige Strafverfahren bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. (T2)
- 7 Bkd 4/13
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 7 Bkd 4/13
- 27 Os 7/14b
Entscheidungstext OGH 16.04.2015 27 Os 7/14b
Beis wie T2
- 27 Os 7/15d
Entscheidungstext OGH 02.02.2016 27 Os 7/15d
Auch; Beis wie T2
- 27 Ds 3/17y
Entscheidungstext OGH 04.12.2017 27 Ds 3/17y
Auch
- 30 Ds 3/19y
Entscheidungstext OGH 17.10.2019 30 Ds 3/19y
Vgl
- 26 Ds 14/18k
Entscheidungstext OGH 11.11.2019 26 Ds 14/18k
Vgl
- 24 Ds 7/23y
Entscheidungstext OGH 13.09.2023 24 Ds 7/23y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078293
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19951016_OGH0002_006BKD00004_9500000_001