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Entscheidung 27 Os 7/14b×

Entscheidung 27 Os 7/14b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0056745 Rechtssatz 24.10.1994Strafrecht
Es ist dem Ansehen des Standes abträglich, wenn der Rechtsanwalt vor ebendemselben Gericht einmal in eigener Sache als Beschuldigter und einmal als Parteienvertreter agiert.
RS0056752 Rechtssatz 09.03.1992Strafrecht
Es ist keinem Mandanten zumutbar, sich durch einen Anwalt, gegen den ein Strafverfahren anhängig ist, vertreten zu lassen.
RS0078293 Rechtssatz 16.10.1995Undefined
Es kommt nicht darauf an, ob zwischenzeitig tatsächlich schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung oder für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes eingetreten sind, genügt doch für die Anordnung der Maßnahme die Besorgnis derartiger Nachteile im Fal …
RS0104960 Rechtssatz 09.09.1996Strafrecht
Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die A …
RS0107306 Rechtssatz 14.04.1997Strafrecht
Soweit sich der Disziplinarbeschuldigte auf die Unschuldsvermutung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen nicht den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung erfordert, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfah …
RS0119609 Rechtssatz 20.12.2004Strafrecht
Das Verfahren über eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt ist kein Strafverfahren, es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Gesetz dazu vorausgesetzten schweren Nachteile eingetreten sind, für ihre Anordnung genügt die Besorgnis deren Eintreten im …
RS0124019 Rechtssatz 28.08.2008Strafrecht
Ein über die Abgabe schriftlicher Stellungnahmen hinausgehendes Recht auf Anhörung des Disziplinarbeschuldigten in einer (öffentlichen) mündlichen Disziplinarverhandlung stünde mit der Aufgabe eines Zwischenverfahrens wegen einstweiliger Maßnahmen in Widers …