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Rechtssatz RS0102726

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0102726

Geschäftszahl

11Os82/96 (11Os83/96); 15Os7/05a; 11Os122/12v (11Os123/12s, 11Os124/12p)

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Norm

StPO §352ff

Rechtssatz

Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse auch zum Nachteil des Verurteilten unter analoger Anwendung der Bestimmungen des römisch zwanzig.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Paragraphen 352, ff) zulässig; handelt es sich bei der zu beseitigenden Entscheidung um einen im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gefaßten, sohin die Vollziehung der Strafe und demzufolge im weiteren Sinn den Strafausspruch betreffenden richterlichen Beschluß, ist eine dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Abänderung gemäß der analog heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 356, StPO indes nur unter den im Paragraph 355, StPO normierten Voraussetzungen möglich.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 82/96
    Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 82/96
  • 15 Os 7/05a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 7/05a
    nur: Nach gesicherter Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse auch zum Nachteil des Verurteilten unter analoger Anwendung der Bestimmungen des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 352 ff) zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Ablehnungsbeschluss. (T2)
  • 11 Os 122/12v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2012 11 Os 122/12v
    Vgl; Beisatz: Hier analoge Anwendung verneint, weil Ordnungswidrigkeit nach Rechtskraft des Beschlusses über die bedingte Entlassung begangen wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19960806_OGH0002_0110OS00082_9600000_001