Rechtssatz RS0102726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102726
Geschäftszahl
11Os82/96 (11Os83/96); 15Os7/05a; 11Os122/12v (11Os123/12s, 11Os124/12p)
Entscheidungsdatum
25.09.2012
Rechtssatz
Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse auch zum Nachteil des Verurteilten unter analoger Anwendung der Bestimmungen des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 352 ff) zulässig; handelt es sich bei der zu beseitigenden Entscheidung um einen im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gefaßten, sohin die Vollziehung der Strafe und demzufolge im weiteren Sinn den Strafausspruch betreffenden richterlichen Beschluß, ist eine dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Abänderung gemäß der analog heranzuziehenden Bestimmung des § 356 StPO indes nur unter den im § 355 StPO normierten Voraussetzungen möglich.Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse auch zum Nachteil des Verurteilten unter analoger Anwendung der Bestimmungen des römisch zwanzig.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Paragraphen 352, ff) zulässig; handelt es sich bei der zu beseitigenden Entscheidung um einen im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gefaßten, sohin die Vollziehung der Strafe und demzufolge im weiteren Sinn den Strafausspruch betreffenden richterlichen Beschluß, ist eine dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Abänderung gemäß der analog heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 356, StPO indes nur unter den im Paragraph 355, StPO normierten Voraussetzungen möglich.
Entscheidungstexte
- 11 Os 82/96
Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 82/96
- 15 Os 7/05a
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 7/05a
nur: Nach gesicherter Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse auch zum Nachteil des Verurteilten unter analoger Anwendung der Bestimmungen des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 352 ff) zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Ablehnungsbeschluss. (T2)
- 11 Os 122/12v
Entscheidungstext OGH 25.09.2012 11 Os 122/12v
Vgl; Beisatz: Hier analoge Anwendung verneint, weil Ordnungswidrigkeit nach Rechtskraft des Beschlusses über die bedingte Entlassung begangen wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102726
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0110OS00082_9600000_001