Rechtssatz RS0102730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102730
Entscheidungsdatum
28.06.1996
Rechtssatz
Auch die nicht hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit eines Universitätsassistenten an der juridischen Fakultät einer inländischen Universität ist grundsätzlich, wenn auch nur mit einem Teil der nachgewiesenen Dauer, als Ersatzzeit gemäß § 2 Abs 1 RAO anrechenbar (Bkv 5/91).Auch die nicht hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit eines Universitätsassistenten an der juridischen Fakultät einer inländischen Universität ist grundsätzlich, wenn auch nur mit einem Teil der nachgewiesenen Dauer, als Ersatzzeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RAO anrechenbar (Bkv 5/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102730
Dokumentnummer
JJR_19960628_OGH0002_000BKV00002_9500000_002