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Rechtssatz RS0102731×

Rechtssatz RS0102731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0102731

Geschäftszahl

Bkv2/95; Bkv9/96; Bkv10/96; Bkv14/98; Bkv2/01; Bkv5/00

Entscheidungsdatum

25.06.2001

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Berufungswerbers als "research assistant" derjenigen eines Universitätsassistenten an der juridischen Fakultät einer inländischen Universität gleichzusetzen ist, so ist auch - im Sinn der ständigen Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission sowohl die Rechtsberuflichkeit als auch die Dienlichkeit dieser Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu bejahen (Bkv 4/80, Bkv 5/91).

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 2/95
  • Bkv 9/96
    Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 9/96
  • Bkv 10/96
    Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 10/96
    Beisatz: Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist die Bescheinigung, daß der Betreffende neben seinem - für die Erlangung des akademischen Grades eines LLM erforderlichen - post-graduate Studium eine Forschungstätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. (T1)
  • Bkv 14/98
    Entscheidungstext OGH 06.11.1998 Bkv 14/98
    Beisatz: Die Forschungstätigkeit des Berufungswerbers an einer ausländischen Universität, die dem erfolgreichen Abschluß des eigenen post-graduate Studiums des Berufungswerbers diente, ist nicht anders zu beurteilen wie das Quellenstudium und die Forschungstätigkeit eines Doktoranden an einer österreichischen Universität; eine derartige Tätigkeit ist mit der Tätigkeit eines inländischen Universitätsassistenten nicht vergleichbar und daher auch nicht als anrechenbare praktische Verwendung zu werten. (T2)
  • Bkv 2/01
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 Bkv 2/01
    Beis wie T2
  • Bkv 5/00
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 Bkv 5/00
    Vgl; Beisatz: Eine nach § 2 Abs 1 RAO anrechenbare rechtsberufliche Tätigkeit an einer Hochschule setzt ein rechtlich fassbares Vertragsverhältnis mit der Hochschule im Sinn einer rechtswirksamen Objektivierung voraus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102731

Dokumentnummer

JJR_19960628_OGH0002_000BKV00002_9500000_003