Rechtssatz RS0102978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102978
Entscheidungsdatum
17.07.1996
Rechtssatz
Die Frage, inwieweit ein Unternehmer in seinem Sportgeschäft mit Stürzen von Kunden und Besuchern rechnen muß und er daher Vorkehrungen zu treffen hat, daß sich diese dabei nicht über das bei Stürzen übliche Maß hinaus verletzen, muß dahin beantwortet werden, daß auch in einem Geschäftslokal, das möglicherweise von Besuchern mit vereisten Schuhsohlen betreten wird, keine über die sonst in Sportgeschäften üblichen Sicherheitsvorkehrungen hinausgehende Maßnahmen zu treffen sind. Vor allem muß in jedem Sportgeschäft vom Besucher mit Kanten und Regalen bzw. sperrigen Ständen gerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102978
Dokumentnummer
JJR_19960717_OGH0002_0070OB00631_9500000_002