Rechtssatz RS0103010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103010
Geschäftszahl
VIZR104/57; 6Ob190/01m; 1Ob1/20h
Entscheidungsdatum
20.01.2020
Rechtssatz
a) Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) festlegt, verletzt in der Regel das durch Art 1, 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrer persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre schützt.a) Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) festlegt, verletzt in der Regel das durch Artikel eins, 2, GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrer persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre schützt.
b) Nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) kann die Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs entfallen.
c) Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, reicht das private Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- VIZR 104/57
Entscheidungstext BGH 20.05.1958 VIZR 104/57
Veröff: NJW 1958,1344
- 6 Ob 190/01m
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 190/01m
Beisatz: Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T1); Veröff: SZ 74/168
- 1 Ob 1/20h
Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 1/20h
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T2)
Schlagworte
*D*; Recht auf das eigene Wort, Beweisnotstand
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103010
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19580520_AUSL000_0060ZR00104_5700000_001