Rechtssatz RS0103037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103037
Geschäftszahl
IIZR111/60; 7Ob86/98t
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Bei der Betriebshaftpflichtversicherung geht das Versicherungsverhältnis bei einer Veräußerung des Unternehmens nur dann auf den Dritten über, wenn mit der Veräußerung ein Wechsel in der Führung und Leistung des Betriebes verbunden ist. Nur in diesem Fall ist die Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.
Entscheidungstexte
- IIZR 111/60
Entscheidungstext BGH 21.03.1963 IIZR 111/60
Veröff: VersR 1963,516 = NZW 1963,1548
- 7 Ob 86/98t
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 86/98t
Vgl aber; Beisatz: Führungswechsel und Außenwirkung sind nur wichtige Anzeichen dafür, dass ein Unternehmensübergang stattgefunden hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103037
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19630321_AUSL000_0020ZR00111_6000000_001