Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich im Rekurs in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall eine Unternehmensveräußerung oder eine Veräußerung eines von mehreren Unternehmen in Frage komme. Nach dem vorgelegten Kaufvertrag seien nur Teile der Anlagegüter der Erstbeklagten an die mitversicherte A***** GmbH verkauft worden. Selbst wenn aber eine den Übergang der Rechtsschutzversicherung bewirkende Unternehmensveräußerung stattgefunden hätte, käme es darauf an, wann der Erwerber nach außen für das Publikum erkennbar als Betreiber des Unternehmens aufgetreten sei. Der Versicherungsvertrag enthalte Zweige, insbesondere den allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz, bei denen es auf diese Außenwirkung ankomme. Da die Fahrzeuge im Zulassungsbesitz der Erstbeklagten geblieben seien, sei insoweit überhaupt keine Außenwirkung eingetreten. Die mit der Firmenbucheintragung vom 3.7.1996 allenfalls eingetretene Außenwirkung falle aber in die laufende Versicherungsperiode. Überdies sei die Veräußerung an die Mitversicherte erfolgt. Die Prämie sei schon bisher an der Anzahl der Beschäftigten in den Unternehmen der Versicherten und der Mitversicherten gemessen worden. Durch eine Vermögensverschiebung vom Versicherten auf den Mitversicherten würde der einheitlich geschlossene Vertrag "zerrissen". Daher könnte nur eine gänzliche Übertragung aller Unternehmensteile vom Versicherten an den Mitversicherten die Folgen des § 152 o VersVG auslösen.Die Klägerin wendet sich im Rekurs in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall eine Unternehmensveräußerung oder eine Veräußerung eines von mehreren Unternehmen in Frage komme. Nach dem vorgelegten Kaufvertrag seien nur Teile der Anlagegüter der Erstbeklagten an die mitversicherte A***** GmbH verkauft worden. Selbst wenn aber eine den Übergang der Rechtsschutzversicherung bewirkende Unternehmensveräußerung stattgefunden hätte, käme es darauf an, wann der Erwerber nach außen für das Publikum erkennbar als Betreiber des Unternehmens aufgetreten sei. Der Versicherungsvertrag enthalte Zweige, insbesondere den allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz, bei denen es auf diese Außenwirkung ankomme. Da die Fahrzeuge im Zulassungsbesitz der Erstbeklagten geblieben seien, sei insoweit überhaupt keine Außenwirkung eingetreten. Die mit der Firmenbucheintragung vom 3.7.1996 allenfalls eingetretene Außenwirkung falle aber in die laufende Versicherungsperiode. Überdies sei die Veräußerung an die Mitversicherte erfolgt. Die Prämie sei schon bisher an der Anzahl der Beschäftigten in den Unternehmen der Versicherten und der Mitversicherten gemessen worden. Durch eine Vermögensverschiebung vom Versicherten auf den Mitversicherten würde der einheitlich geschlossene Vertrag "zerrissen". Daher könnte nur eine gänzliche Übertragung aller Unternehmensteile vom Versicherten an den Mitversicherten die Folgen des Paragraph 152, o VersVG auslösen.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Ist die Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers genommen und wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Fruchtnießungsrechts, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein; § 69 Abs 2 und 3 und die §§ 70 und 71 VersVG sind entsprechend anzuwenden (§ 150 o VersVG). Diese Bestimmung wurde durch die VersVG-Novelle 1994 BGBl 1994/509 in den Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetzes über die Rechtsschutzversicherung eingefügt. Sie enthält - nach den maßgebenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1553 BlgNR 18.GP 27) - eine dem § 151 Abs 2 VersVG, der für die Betriebshaftpflichtversicherung gilt, nachgebildete Bestimmung für die Rechtsschutzversicherung, um die Zweifel zu beseitigen, ob ein Unternehmen, in dessen Rahmen eine Rechtsschutzversicherung genommen wurde, als "versicherte Sache" im Sinne des § 69 Abs 1 VersVG angesehen werden kann und daher der dort vorgesehene Übergang der vertraglichen Position des Veräußerers eintritt; § 158 o stellt daher ausdrücklich klar, daß auch die Rechtsschutzversicherung auf den Erwerber eines Unternehmens übergeht. Da § 158 o VersVG bewußt nach dem Muster des § 151 Abs 2 VersVG konstruiert wurde, sind die Voraussetzungen für einen Übergang des Unternehmens an einen neuen Eigentümer oder an den Nutzungsberechtigten ebenso zu beurteilen wie nach § 151 Abs 2 VersVG mit der Maßgabe, daß der Vertragsübergang hier nicht an den Übergang der Haftpflichtgefahr geknüpft ist, sondern an den Übergang des Risikos, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem geschäftlichen Betrieb Aufwendungen machen zu müssen (Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz 116). Die "Veräußerung" nach § 158 o VersVG verlangt demnach, daß ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge auf einen neuen Interessenträger übergeht, der eben diesen Betrieb (Identitätserfordernis) weiterführt (Grassl-Palten aaO 116 f). Der durch den Übergang des versicherten Risikos bewirkte Vertragseintritt des Erwerbers (Nutzungsberechtigten) tritt auch dann ein, wenn das Veräußerungsgeschäft unwirksam oder in einer Weise mangelhaft war, die letztlich zu seiner Aufhebung führt, sofern der Betrieb nur tatsächlich übernommen wurde (Bruck/Möller/Johannsen, VVG8, 163; Grassl-Palten aaO 107). Voraussetzung für die Veräußerung im Sinne des § 151 Abs 2 wie des § 158 o VersVG ist, daß ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge übertragen und unter Beibehaltung seiner Identität vom Erwerber als neuen Interesseträger fortgeführt wird (VR 1991, 173 = VersR 1991, 1204 = VersE 1481; Prölss/Martin, VVG25 Rz 4 zu § 151). Die Bestimmung ist daher auf die Gesamtrechtsnachfolge ebensowenig anzuwenden wie auf Verträge, mit denen nicht das Unternehmen selbst, sondern etwa nur Teile der Betriebsausstattung veräußert oder die Unternehmensräumlichkeiten übertragen werden (Grassl-Palten aaO 107 f). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen oder bloß einzelne Teile davon veräußert wurden, kommt es auf die Gesamtschau der hiefür notwendigen Parameter an, so ua, ob der Erwerber den Unternehmensgegenstand, den Tätigkeitsbereich des Betriebs weitgehend unverändert läßt, ob die vom Ersteher angebotene Produktpalette jener des Veräußerers im großen und ganzen entspricht, ob das Warenlager des Vorgängers übernommen und nicht derart umfassend mit einem Schlag abverkauft wird, daß dies einer Liquidation des Unternehmens gleichkommt, ob die Betriebseinrichtung und -ausstattung gleichbleibt, der Standort beibehalten wird, der Kundenstock übergeht, ob Mitarbeiter des Vorgängers übernommen werden und ob der Kaufpreis dem gesamten Unternehmenswert oder nur Teilen davon entspricht (Grassl-Palten aaO 108 f und die dort unter den FN 136 bis 145 gegebenen Nachweise).Ist die Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers genommen und wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Fruchtnießungsrechts, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein; Paragraph 69, Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 70 und 71 VersVG sind entsprechend anzuwenden (Paragraph 150, o VersVG). Diese Bestimmung wurde durch die VersVG-Novelle 1994 BGBl 1994/509 in den Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetzes über die Rechtsschutzversicherung eingefügt. Sie enthält - nach den maßgebenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1553 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 27) - eine dem Paragraph 151, Absatz 2, VersVG, der für die Betriebshaftpflichtversicherung gilt, nachgebildete Bestimmung für die Rechtsschutzversicherung, um die Zweifel zu beseitigen, ob ein Unternehmen, in dessen Rahmen eine Rechtsschutzversicherung genommen wurde, als "versicherte Sache" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, VersVG angesehen werden kann und daher der dort vorgesehene Übergang der vertraglichen Position des Veräußerers eintritt; Paragraph 158, o stellt daher ausdrücklich klar, daß auch die Rechtsschutzversicherung auf den Erwerber eines Unternehmens übergeht. Da Paragraph 158, o VersVG bewußt nach dem Muster des Paragraph 151, Absatz 2, VersVG konstruiert wurde, sind die Voraussetzungen für einen Übergang des Unternehmens an einen neuen Eigentümer oder an den Nutzungsberechtigten ebenso zu beurteilen wie nach Paragraph 151, Absatz 2, VersVG mit der Maßgabe, daß der Vertragsübergang hier nicht an den Übergang der Haftpflichtgefahr geknüpft ist, sondern an den Übergang des Risikos, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem geschäftlichen Betrieb Aufwendungen machen zu müssen (Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz 116). Die "Veräußerung" nach Paragraph 158, o VersVG verlangt demnach, daß ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge auf einen neuen Interessenträger übergeht, der eben diesen Betrieb (Identitätserfordernis) weiterführt (Grassl-Palten aaO 116 f). Der durch den Übergang des versicherten Risikos bewirkte Vertragseintritt des Erwerbers (Nutzungsberechtigten) tritt auch dann ein, wenn das Veräußerungsgeschäft unwirksam oder in einer Weise mangelhaft war, die letztlich zu seiner Aufhebung führt, sofern der Betrieb nur tatsächlich übernommen wurde (Bruck/Möller/Johannsen, VVG8, 163; Grassl-Palten aaO 107). Voraussetzung für die Veräußerung im Sinne des Paragraph 151, Absatz 2, wie des Paragraph 158, o VersVG ist, daß ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge übertragen und unter Beibehaltung seiner Identität vom Erwerber als neuen Interesseträger fortgeführt wird (VR 1991, 173 = VersR 1991, 1204 = VersE 1481; Prölss/Martin, VVG25 Rz 4 zu Paragraph 151,). Die Bestimmung ist daher auf die Gesamtrechtsnachfolge ebensowenig anzuwenden wie auf Verträge, mit denen nicht das Unternehmen selbst, sondern etwa nur Teile der Betriebsausstattung veräußert oder die Unternehmensräumlichkeiten übertragen werden (Grassl-Palten aaO 107 f). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen oder bloß einzelne Teile davon veräußert wurden, kommt es auf die Gesamtschau der hiefür notwendigen Parameter an, so ua, ob der Erwerber den Unternehmensgegenstand, den Tätigkeitsbereich des Betriebs weitgehend unverändert läßt, ob die vom Ersteher angebotene Produktpalette jener des Veräußerers im großen und ganzen entspricht, ob das Warenlager des Vorgängers übernommen und nicht derart umfassend mit einem Schlag abverkauft wird, daß dies einer Liquidation des Unternehmens gleichkommt, ob die Betriebseinrichtung und -ausstattung gleichbleibt, der Standort beibehalten wird, der Kundenstock übergeht, ob Mitarbeiter des Vorgängers übernommen werden und ob der Kaufpreis dem gesamten Unternehmenswert oder nur Teilen davon entspricht (Grassl-Palten aaO 108 f und die dort unter den FN 136 bis 145 gegebenen Nachweise).
Der BGH hat für das Vorliegen einer Veräußerung im Sinne des § 151 Abs 2 VVG (zusätzlich) verlangt, daß ein Wechsel in der Führung oder Leitung des Betriebs eingetreten sein müsse (VersR 1963, 516; so auch Prölss/Martin aaO Rz 4 zu § 151 und Bruck/Möller/Johannsen, VVG8 IVDer BGH hat für das Vorliegen einer Veräußerung im Sinne des Paragraph 151, Absatz 2, VVG (zusätzlich) verlangt, daß ein Wechsel in der Führung oder Leitung des Betriebs eingetreten sein müsse (VersR 1963, 516; so auch Prölss/Martin aaO Rz 4 zu Paragraph 151 und Bruck/Möller/Johannsen, VVG8 römisch vier
163) und daß für den Zeitpunkt des Vertragseintritts bestimmend sei, ab wann der Erwerber nach außen, also für das Publikum erkennbar, als Betreiber auftrete (VersR 1966, 353). Führungswechsel und Außenwirkung sind jedoch nur wichtige Anzeichen dafür, daß ein Unternehmensübergang stattgefunden hat. Entscheidend für den Übergang der Rechtsschutzversicherung ist vielmehr, wer die Tätigkeit im Betrieb ausübt, die das Risiko, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem geschäftlichen Betrieb Aufwendungen machen zu müssen, auslösen kann (vgl Bauer, Der Begriff der Veräußerung in § 151 Abs 2 VVG, VersR 1968, 813 ff; Grassl-Palten aaO 110 f).163) und daß für den Zeitpunkt des Vertragseintritts bestimmend sei, ab wann der Erwerber nach außen, also für das Publikum erkennbar, als Betreiber auftrete (VersR 1966, 353). Führungswechsel und Außenwirkung sind jedoch nur wichtige Anzeichen dafür, daß ein Unternehmensübergang stattgefunden hat. Entscheidend für den Übergang der Rechtsschutzversicherung ist vielmehr, wer die Tätigkeit im Betrieb ausübt, die das Risiko, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem geschäftlichen Betrieb Aufwendungen machen zu müssen, auslösen kann vergleiche Bauer, Der Begriff der Veräußerung in Paragraph 151, Absatz 2, VVG, VersR 1968, 813 ff; Grassl-Palten aaO 110 f).
Ebenso wie in der Haftpflichtversicherung kann auch in der Rechtschutzversicherung die gemeinsame Versicherung mehrerer Betriebe in einem einzigen Vertrag und die rechtsgeschäftliche Übertragung nur einzelner davon an den Erwerber oder Nutzungsberechtigten zu einer Aufspaltung des einheitlichen Vertrags in mehrere Einzelverträge führen (Bruck/Möller/Johannsen, VVG8 IV 164; Grassl-Palten aaO 111). Auch bei der Veräußerung einer von mehreren in einem Versicherungsvertrag versicherten Sachen wird nach herrschender Ansicht der Vertrag in zwei selbständige Verträge unter Anpassung der Prämie aufgespalten (Bruck/Möller/Sieg, VVG8 II 854; VR 1991, 173; Grassl-Palten aaO 161 f).Ebenso wie in der Haftpflichtversicherung kann auch in der Rechtschutzversicherung die gemeinsame Versicherung mehrerer Betriebe in einem einzigen Vertrag und die rechtsgeschäftliche Übertragung nur einzelner davon an den Erwerber oder Nutzungsberechtigten zu einer Aufspaltung des einheitlichen Vertrags in mehrere Einzelverträge führen (Bruck/Möller/Johannsen, VVG8 römisch vier 164; Grassl-Palten aaO 111). Auch bei der Veräußerung einer von mehreren in einem Versicherungsvertrag versicherten Sachen wird nach herrschender Ansicht der Vertrag in zwei selbständige Verträge unter Anpassung der Prämie aufgespalten (Bruck/Möller/Sieg, VVG8 römisch zwei 854; VR 1991, 173; Grassl-Palten aaO 161 f).
Ist die Rechtsschutzversicherung für ein eigenes Unternehmen des Versicherten und das Unternehmen eines Mitversicherten in einem einheitlichen Vertrag genommen und veräußert der Versicherte sein Unternehmen an den Mitversicherten, dann geht die Versicherung zufolge ihres einseitig zwingenden Charakters zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 158 p VersVG) auf den Erwerber über. Sind von der Rechtsschutzversicherung aber mehrere selbständige Unternehmen des Versicherten und des Mitversicherten erfaßt und veräußert der Versicherte nur eines an den Mitversicherten, dann tritt eine Vertragsspaltung unter Prämienanpassung nur soweit ein, soweit im (verbleibenden) Betrieb des Versicherten nach dem Übergang des veräußerten Betriebs teils an den Erwerber das vertragliche Risiko nicht mehr verwirklicht werden kann. Der Vertragsübergang in der Rechtsschutzversicherung ist ja an den Übergang des versicherten Risikos auf den Erwerber geknüpft (Grassl-Palten aaO 116). Soweit einzelne Sparten der Rechtsschutzversicherung in einem einheitlichen Versicherungsvertrag zusammengefaßt wurden, kann nach den dargestellten Grundsätzen auch ein Vertragsübergang nur hinsichtlich einzelner Sparten stattfinden, wenn das durch sie versicherte Risiko im (restlichen) Betrieb des Unternehmensüberträgers nach dem Übergang des übertragenen (Teil-)Unternehmens nicht mehr auftreten kann.Ist die Rechtsschutzversicherung für ein eigenes Unternehmen des Versicherten und das Unternehmen eines Mitversicherten in einem einheitlichen Vertrag genommen und veräußert der Versicherte sein Unternehmen an den Mitversicherten, dann geht die Versicherung zufolge ihres einseitig zwingenden Charakters zugunsten des Versicherungsnehmers (Paragraph 158, p VersVG) auf den Erwerber über. Sind von der Rechtsschutzversicherung aber mehrere selbständige Unternehmen des Versicherten und des Mitversicherten erfaßt und veräußert der Versicherte nur eines an den Mitversicherten, dann tritt eine Vertragsspaltung unter Prämienanpassung nur soweit ein, soweit im (verbleibenden) Betrieb des Versicherten nach dem Übergang des veräußerten Betriebs teils an den Erwerber das vertragliche Risiko nicht mehr verwirklicht werden kann. Der Vertragsübergang in der Rechtsschutzversicherung ist ja an den Übergang des versicherten Risikos auf den Erwerber geknüpft (Grassl-Palten aaO 116). Soweit einzelne Sparten der Rechtsschutzversicherung in einem einheitlichen Versicherungsvertrag zusammengefaßt wurden, kann nach den dargestellten Grundsätzen auch ein Vertragsübergang nur hinsichtlich einzelner Sparten stattfinden, wenn das durch sie versicherte Risiko im (restlichen) Betrieb des Unternehmensüberträgers nach dem Übergang des übertragenen (Teil-)Unternehmens nicht mehr auftreten kann.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Erstgericht daher eine Verfahrensergänzung dahin aufgetragen, ob die Erstbeklagte - noch vor der für die Prämienklage maßgebenden Versicherungsperiode - ihr gesamtes Unternehmen, bloß eines von mehreren Unternehmen, oder überhaupt nur einzelne Betriebsmittel an die A***** GmbH im Sinne der dargestellten Grundsätze veräußert hat. Im ersten Fall wäre der gesamte Versicherungsvertrag noch vor der maßgebenden Versicherungsperiode auf die Erwerberin übergegangen. Wäre aber nur einer von mehreren versicherten Betrieben auf die Mitversicherte übertragen worden, dann käme hier ein solcher Übergang des Rechtsschutzversicherungsvertrags nicht in Frage. Auch die Veräußerung bloß einzelner Anlagegüter der Erstbeklagten an die Mitversicherte unter im wesentlichen unveränderter Fortführung des bisherigen Unternehmens durch die Erstbeklagte könnte die Folgen des § 158 o VersVG nicht auslösen. Wäre hingegen die Veräußerung des gesamten Unternehmens der Erstbeklagten an die Mitversicherte erst während der ab 1.7.1996 laufenden Versicherungsperiode erfolgt, dann hafteten die Beklagten für die Prämie mit der Unternehmenserwerberin zur ungeteilten Hand (§ 69 Abs 2 VersVG). Das Erstgericht wird auch noch zu prüfen haben, ob die dargestellten Voraussetzungen für den Übergang bloß einzelner der im konkreten Versicherungsvertrag zusammengefaßten Sparten gegeben sind, sofern der entsprechende Übergang vor der ab dem 1.7.1996 laufenden Versicherungsperiode stattgefunden hat.Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Erstgericht daher eine Verfahrensergänzung dahin aufgetragen, ob die Erstbeklagte - noch vor der für die Prämienklage maßgebenden Versicherungsperiode - ihr gesamtes Unternehmen, bloß eines von mehreren Unternehmen, oder überhaupt nur einzelne Betriebsmittel an die A***** GmbH im Sinne der dargestellten Grundsätze veräußert hat. Im ersten Fall wäre der gesamte Versicherungsvertrag noch vor der maßgebenden Versicherungsperiode auf die Erwerberin übergegangen. Wäre aber nur einer von mehreren versicherten Betrieben auf die Mitversicherte übertragen worden, dann käme hier ein solcher Übergang des Rechtsschutzversicherungsvertrags nicht in Frage. Auch die Veräußerung bloß einzelner Anlagegüter der Erstbeklagten an die Mitversicherte unter im wesentlichen unveränderter Fortführung des bisherigen Unternehmens durch die Erstbeklagte könnte die Folgen des Paragraph 158, o VersVG nicht auslösen. Wäre hingegen die Veräußerung des gesamten Unternehmens der Erstbeklagten an die Mitversicherte erst während der ab 1.7.1996 laufenden Versicherungsperiode erfolgt, dann hafteten die Beklagten für die Prämie mit der Unternehmenserwerberin zur ungeteilten Hand (Paragraph 69, Absatz 2, VersVG). Das Erstgericht wird auch noch zu prüfen haben, ob die dargestellten Voraussetzungen für den Übergang bloß einzelner der im konkreten Versicherungsvertrag zusammengefaßten Sparten gegeben sind, sofern der entsprechende Übergang vor der ab dem 1.7.1996 laufenden Versicherungsperiode stattgefunden hat.
Dem Rekurs war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.