Rechtssatz RS0109858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109858
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Soweit einzelne Sparten der Rechtsschutzversicherung in einem einheitlichen Versicherungsvertrag zusammengefaßt sind, kann auch ein Vertragsübergang nur hinsichtlich einzelner Sparten stattfinden, wenn das durch sie versicherte Risiko im (restlichen) Betrieb des Unternehmensüberträgers nach dem Übergang des übertragenen (Teil-)Unternehmens nicht mehr auftreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109858
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0070OB00086_98T0000_005