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Rechtssatz RS0109855

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109855

Geschäftszahl

7Ob86/98t; 7Ob130/10h

Entscheidungsdatum

30.03.2011

Rechtssatz

Voraussetzung für die Veräußerung gemäß Paragraph 151, Absatz 2 und Paragraph 158 o, VersVG ist, dass ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge übertragen und unter Beibehaltung seiner Identität vom Erwerber als neuen Interesseträger fortgeführt wird (VR 1991, 173 = VersR 1991, 1204 = VersE 1481). Diese Bestimmungen sind daher weder auf Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden noch auf Verträge, mit denen nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur Teile des Unternehmens oder der Betriebsausstattung veräußert oder die Unternehmensräumlichkeiten übertragen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 86/98t
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 86/98t
  • 7 Ob 130/10h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 130/10h
    Auch; Beisatz: Die Veräußerung der Unternehmensanteile eines der beiden Gesellschafter einer GesbR und Mitversicherungsnehmers an einen Dritten im Rahmen eines Gesellschafterwechsels fällt auch unter diese Norm. (T1); Veröff: SZ 2011/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109855

Im RIS seit

30.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0070OB00086_98T0000_002