Rechtssatz RS0109855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109855
Entscheidungsdatum
30.03.2011
Rechtssatz
Voraussetzung für die Veräußerung gemäß § 151 Abs 2 und § 158o VersVG ist, dass ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge übertragen und unter Beibehaltung seiner Identität vom Erwerber als neuen Interesseträger fortgeführt wird (VR 1991, 173 = VersR 1991, 1204 = VersE 1481). Diese Bestimmungen sind daher weder auf Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden noch auf Verträge, mit denen nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur Teile des Unternehmens oder der Betriebsausstattung veräußert oder die Unternehmensräumlichkeiten übertragen werden.Voraussetzung für die Veräußerung gemäß Paragraph 151, Absatz 2 und Paragraph 158 o, VersVG ist, dass ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge übertragen und unter Beibehaltung seiner Identität vom Erwerber als neuen Interesseträger fortgeführt wird (VR 1991, 173 = VersR 1991, 1204 = VersE 1481). Diese Bestimmungen sind daher weder auf Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden noch auf Verträge, mit denen nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur Teile des Unternehmens oder der Betriebsausstattung veräußert oder die Unternehmensräumlichkeiten übertragen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 86/98t
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 86/98t
- 7 Ob 130/10h
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 130/10h
Auch; Beisatz: Die Veräußerung der Unternehmensanteile eines der beiden Gesellschafter einer GesbR und Mitversicherungsnehmers an einen Dritten im Rahmen eines Gesellschafterwechsels fällt auch unter diese Norm. (T1); Veröff: SZ 2011/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109855
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0070OB00086_98T0000_002