Rechtssatz RS0103105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103105
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Einem Mitbewerber und Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen das Täuschungsverbot nach § 18 Abs 2 HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, steht in unmittelbarer Verfolgung dieser Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss nicht offen.Einem Mitbewerber und Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen das Täuschungsverbot nach Paragraph 18, Absatz 2, HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, steht in unmittelbarer Verfolgung dieser Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss nicht offen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2040/96k
Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 2040/96k
- 6 Ob 139/05t
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 139/05t
Beisatz: In Bezug auf die behauptete Täuschungsfähigkeit der neuen Firma hat die Rechtsmittelwerberin demnach im Firmenbuchverfahren keinen Erledigungsanspruch. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103105
Dokumentnummer
JJR_19960508_OGH0002_0060OB02040_96K0000_001