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Rechtssatz RS0103149

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103149

Geschäftszahl

10ObS58/96

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Rechtssatz

Nach dem ersten Fall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus einer tatsächlichen oder vermuteten Lebensgefahr ereignen. Voraussetzung für den Schutz ist, daß es sich um eine akute Gefahr für die betroffene Person handelt, daß die Lebensgefahr gegenwärtig, die Gefahrenlage noch nicht abgeschlossen ist. Diente die Verfolgung eines flüchtenden Täters, der zuvor die Ehefrau des Verfolgers (Klägers) mit einem Messer bedroht und ihr die Handtasche entrissen hatte, nicht der Abwehr einer Lebensgefahr sondern dem Versuch, die Handtasche wiederzuerlangen, so ist der Tatbestand nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall ASVG nicht erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103149

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00058_9600000_001