Rechtssatz RS0103149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103149
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Nach dem ersten Fall des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG sind Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus einer tatsächlichen oder vermuteten Lebensgefahr ereignen. Voraussetzung für den Schutz ist, daß es sich um eine akute Gefahr für die betroffene Person handelt, daß die Lebensgefahr gegenwärtig, die Gefahrenlage noch nicht abgeschlossen ist. Diente die Verfolgung eines flüchtenden Täters, der zuvor die Ehefrau des Verfolgers (Klägers) mit einem Messer bedroht und ihr die Handtasche entrissen hatte, nicht der Abwehr einer Lebensgefahr sondern dem Versuch, die Handtasche wiederzuerlangen, so ist der Tatbestand nach § 176 Abs 1 Z 2 erster Fall ASVG nicht erfüllt.Nach dem ersten Fall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus einer tatsächlichen oder vermuteten Lebensgefahr ereignen. Voraussetzung für den Schutz ist, daß es sich um eine akute Gefahr für die betroffene Person handelt, daß die Lebensgefahr gegenwärtig, die Gefahrenlage noch nicht abgeschlossen ist. Diente die Verfolgung eines flüchtenden Täters, der zuvor die Ehefrau des Verfolgers (Klägers) mit einem Messer bedroht und ihr die Handtasche entrissen hatte, nicht der Abwehr einer Lebensgefahr sondern dem Versuch, die Handtasche wiederzuerlangen, so ist der Tatbestand nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall ASVG nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103149
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00058_9600000_001