Die Revision ist berechtigt.
Nach dem ersten Fall des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG sind Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus einer tatsächlichen oder vermuteten Lebensgefahr ereignen. Voraussetzung für den Schutz ist, daß es sich um eine akute Gefahr für die betroffene Person handelt, daß die Lebensgefahr gegenwärtig, die Gefahrenlage noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Sinne wurde in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 2/63 das Vorliegen der Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle bejaht. Nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Mann in einem finsteren Hof um Mitternacht ein Mädchen niedergerungen und zu einem Gebüsch gezerrt, wobei alle Anzeichen für ein geplantes Notzuchtsdelikt sprachen. Nachdem sich der (dortige) Kläger genähert und gefragt hatte, was los sei, flüchtete der Täter und verbarg sich im Innenhof. Bei der Verfolgung wurde der Kläger vom Täter über eine niedere Mauer gestoßen und dabei verletzt. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, daß der Angriff nicht damit beendet gewesen sei, daß der Täter infolge Dazwischentreten des Klägers von seinem Opfer abgelassen und sich im finsteren Hof versteckt hatte. Es sei nämlich nach den Umständen keineswegs auszuschließen gewesen, daß der möglicherweise bewaffnete Gewalttäter sich ohne das weitere Einschreiten des Klägers wieder auf sein Opfer gestürzt hätte, so daß die Gefahrensituation für die überfallene Frau weiter angedauert habe.Nach dem ersten Fall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus einer tatsächlichen oder vermuteten Lebensgefahr ereignen. Voraussetzung für den Schutz ist, daß es sich um eine akute Gefahr für die betroffene Person handelt, daß die Lebensgefahr gegenwärtig, die Gefahrenlage noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Sinne wurde in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 2/63 das Vorliegen der Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle bejaht. Nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Mann in einem finsteren Hof um Mitternacht ein Mädchen niedergerungen und zu einem Gebüsch gezerrt, wobei alle Anzeichen für ein geplantes Notzuchtsdelikt sprachen. Nachdem sich der (dortige) Kläger genähert und gefragt hatte, was los sei, flüchtete der Täter und verbarg sich im Innenhof. Bei der Verfolgung wurde der Kläger vom Täter über eine niedere Mauer gestoßen und dabei verletzt. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, daß der Angriff nicht damit beendet gewesen sei, daß der Täter infolge Dazwischentreten des Klägers von seinem Opfer abgelassen und sich im finsteren Hof versteckt hatte. Es sei nämlich nach den Umständen keineswegs auszuschließen gewesen, daß der möglicherweise bewaffnete Gewalttäter sich ohne das weitere Einschreiten des Klägers wieder auf sein Opfer gestürzt hätte, so daß die Gefahrensituation für die überfallene Frau weiter angedauert habe.
Der Sachverhalt, den die Vorinstanzen hier feststellten, unterscheidet sich jedoch von dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden wesentlich. Der Täter, der die Ehegattin des Klägers vorerst bedroht und Geld verlangt hatte, hatte seinem Opfer die Handtasche entrissen und war damit geflüchtet. Wenn sich die Gattin des Klägers auch vorerst in einer lebensbedrohlichen Situation befand, weil sie der Angreifer unmittelbar mit einem Messer bedrohte, so war diese Gefahrensituation jedoch in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Täter die Tasche entrissen hatte und davonlief. Es bestand keinerlei Anhaltspunkt für eine Gefahr, daß der Täter noch einmal umkehren und einen neuerlichen Angriff auf die Gattin des Klägers unternehmen könnte; gegen diese Annahme spricht vielmehr, daß es der Angreifer offenbar auf die Handtasche abgesehen hatte und nachdem er diese an sich gebracht und sein Ziel erreicht hatte, mit seiner Beute flüchtete. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Täter zu flüchten begann, bestand jedenfalls für die Ehegattin des Klägers keine Lebensgefahr, noch bestanden Anhaltspunkte für die Annahme in dieser Richtung. Selbst wenn man den dramatischen Ablauf der Ereignisse in Betracht zieht, war jedenfalls ab Beginn der Flucht des Täters auch ohne weitwendige Überlegungen erkennbar, daß der Angriff auf die Frau beendet war. Die Verfolgung des Täters durch den Kläger diente daher - in diese Richtung ging auch das Vorbringen des Klägers - nicht der Abwehr einer solchen Gefahr, sondern war offenbar von dem Vorhaben geprägt, die Handtasche wiederzuerlangen. Der Tatbestand nach § 176 Abs 1 Z 2 erster Fall ASVG ist daher nicht erfüllt.Der Sachverhalt, den die Vorinstanzen hier feststellten, unterscheidet sich jedoch von dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden wesentlich. Der Täter, der die Ehegattin des Klägers vorerst bedroht und Geld verlangt hatte, hatte seinem Opfer die Handtasche entrissen und war damit geflüchtet. Wenn sich die Gattin des Klägers auch vorerst in einer lebensbedrohlichen Situation befand, weil sie der Angreifer unmittelbar mit einem Messer bedrohte, so war diese Gefahrensituation jedoch in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Täter die Tasche entrissen hatte und davonlief. Es bestand keinerlei Anhaltspunkt für eine Gefahr, daß der Täter noch einmal umkehren und einen neuerlichen Angriff auf die Gattin des Klägers unternehmen könnte; gegen diese Annahme spricht vielmehr, daß es der Angreifer offenbar auf die Handtasche abgesehen hatte und nachdem er diese an sich gebracht und sein Ziel erreicht hatte, mit seiner Beute flüchtete. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Täter zu flüchten begann, bestand jedenfalls für die Ehegattin des Klägers keine Lebensgefahr, noch bestanden Anhaltspunkte für die Annahme in dieser Richtung. Selbst wenn man den dramatischen Ablauf der Ereignisse in Betracht zieht, war jedenfalls ab Beginn der Flucht des Täters auch ohne weitwendige Überlegungen erkennbar, daß der Angriff auf die Frau beendet war. Die Verfolgung des Täters durch den Kläger diente daher - in diese Richtung ging auch das Vorbringen des Klägers - nicht der Abwehr einer solchen Gefahr, sondern war offenbar von dem Vorhaben geprägt, die Handtasche wiederzuerlangen. Der Tatbestand nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall ASVG ist daher nicht erfüllt.
Aber auch die weiteren vom Berufungsgericht zur Begründung der Berechtigung des Anspruches des Klägers herangezogenen Argumente sind nicht tragfähig. Die Worte "oder bei angemessener Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes" wurden durch die 44. ASVGNov BGBl 609/1987 in den letzten Teil des Textes des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG eingefügt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 324 BlgNR 17.GP, 35 f sollten durch diese Änderungen vor allem Personen geschützt werden, die sich aus eigener Initiative oder über Aufforderung der Sicherheitsorgane in die Verfolgung und Festnahme eines Täters einschalten. Grundsätzlich sei festzuhalten, daß bei der Überwältigung oder Anhaltung eines Verdächtigen je nach Fallgestaltung mehrere durch den Einschreiter begangene strafbare Handlungen in Betracht kämen, vor allem Nötigung, Freiheitsentziehung und Körperverletzungsdelikte. Das Handeln des Einschreitenden werde dabei grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gerechtfertigt und damit rechtmäßig. Hiebei sei vor allem auf Fälle hinzuweisen, in denen eine Privatperson in Abwesenheit eines Sicherheitsorganes festgehalten werde. Der Zweck des Anhalterechtes nach § 86 Abs 2 StPO sei ein begrenzter und diene vor allem öffentlichen Interessen. Er solle gewährleisten, daß ein Tatverdächtiger alsbald den Strafverfolgungsorganen überstellt werde, dies aber nicht um jeden Preis, sondern nur, soweit die Festnahme mit angemessenen Mitteln, dh ohne vorsätzliche Verletzung des Tatverdächtigen möglich sei. Dies bedeute, daß im allgemeinen nicht qualifizierte Freiheitseingriffe (bis hin zu § 99 und zu § 105 StGB) zulässig seien, zB Festhalten, Einschließen, Abdrängen des Fluchtwagens und Androhung von bestimmten Nachteilen, etwa einer Anzeige.Aber auch die weiteren vom Berufungsgericht zur Begründung der Berechtigung des Anspruches des Klägers herangezogenen Argumente sind nicht tragfähig. Die Worte "oder bei angemessener Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes" wurden durch die 44. ASVGNov Bundesgesetzblatt 609 aus 1987, in den letzten Teil des Textes des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG eingefügt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 324 BlgNR 17.GP, 35 f sollten durch diese Änderungen vor allem Personen geschützt werden, die sich aus eigener Initiative oder über Aufforderung der Sicherheitsorgane in die Verfolgung und Festnahme eines Täters einschalten. Grundsätzlich sei festzuhalten, daß bei der Überwältigung oder Anhaltung eines Verdächtigen je nach Fallgestaltung mehrere durch den Einschreiter begangene strafbare Handlungen in Betracht kämen, vor allem Nötigung, Freiheitsentziehung und Körperverletzungsdelikte. Das Handeln des Einschreitenden werde dabei grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gerechtfertigt und damit rechtmäßig. Hiebei sei vor allem auf Fälle hinzuweisen, in denen eine Privatperson in Abwesenheit eines Sicherheitsorganes festgehalten werde. Der Zweck des Anhalterechtes nach Paragraph 86, Absatz 2, StPO sei ein begrenzter und diene vor allem öffentlichen Interessen. Er solle gewährleisten, daß ein Tatverdächtiger alsbald den Strafverfolgungsorganen überstellt werde, dies aber nicht um jeden Preis, sondern nur, soweit die Festnahme mit angemessenen Mitteln, dh ohne vorsätzliche Verletzung des Tatverdächtigen möglich sei. Dies bedeute, daß im allgemeinen nicht qualifizierte Freiheitseingriffe (bis hin zu Paragraph 99 und zu Paragraph 105, StGB) zulässig seien, zB Festhalten, Einschließen, Abdrängen des Fluchtwagens und Androhung von bestimmten Nachteilen, etwa einer Anzeige.
Kainzbauer/ Peterka/ Rudolf/ Sourhada (SozSi 1988, 4 ff [11]) führen zu diesem Punkt der 44. ASVGNov aus, die Ergänzung beruhe auf einem Vorschlag des Innenministeriums, der damit begründet worden sei, daß jene Personen, die einem Sicherheitsorgan freiwillig bei einer Amtshandlung beistehen, im Interesse der Allgemeinheit geschützt werden sollten.
Während der Gesetzestext nur die angemessene Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes in den Versicherungsschutz einbezieht, wofür grundsätzlich vorauszusetzen wäre, daß eine Amtshandlung eines Sicherheitsorganes bereits im Gange ist (in diese Richtung gehen auch die zitierten Ausführungen in SozSi 1988, 4 ff), setzen sich die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage auch mit Fällen auseinander, in denen eine Privatperson in Abwesenheit eines Sicherheitsorganes festgehalten wird, ohne daß ausdrücklich ausgesprochen wird, daß die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf solche Fälle vorgesehen ist. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Materialien der diesbezüglich einschränkend gehaltene Gesetzestext in diesem weiten Sinn interpretiert werden kann, kann hier allerdings unerörtert bleiben. Aus dem Verfahren ergibt sich nämlich kein Hinweis darauf, daß der Kläger den Täter in der Absicht verfolgt hätte, ihn dingfest zu machen und ihn den Sicherheitsorganen zu übergeben. Eine in diese Richtung gehende Absicht wäre aber jedenfalls Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes. Der Kläger selbst hat sich sowohl in der Klage wie auch in seiner Aussage nur darauf berufen, daß er den Täter verfolgt habe, um sich in den Besitz der Handtasche zu setzen, die dieser seiner Ehegattin entrissen hatte. Ein Unfall, der sich bei einer zu diesem Zweck unternommenen Verfolgung ereignete, kann aber auch bei der weitest in Frage kommenden Auslegung dem letzten Fall des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG nicht subsumiert werden.Während der Gesetzestext nur die angemessene Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes in den Versicherungsschutz einbezieht, wofür grundsätzlich vorauszusetzen wäre, daß eine Amtshandlung eines Sicherheitsorganes bereits im Gange ist (in diese Richtung gehen auch die zitierten Ausführungen in SozSi 1988, 4 ff), setzen sich die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage auch mit Fällen auseinander, in denen eine Privatperson in Abwesenheit eines Sicherheitsorganes festgehalten wird, ohne daß ausdrücklich ausgesprochen wird, daß die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf solche Fälle vorgesehen ist. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Materialien der diesbezüglich einschränkend gehaltene Gesetzestext in diesem weiten Sinn interpretiert werden kann, kann hier allerdings unerörtert bleiben. Aus dem Verfahren ergibt sich nämlich kein Hinweis darauf, daß der Kläger den Täter in der Absicht verfolgt hätte, ihn dingfest zu machen und ihn den Sicherheitsorganen zu übergeben. Eine in diese Richtung gehende Absicht wäre aber jedenfalls Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes. Der Kläger selbst hat sich sowohl in der Klage wie auch in seiner Aussage nur darauf berufen, daß er den Täter verfolgt habe, um sich in den Besitz der Handtasche zu setzen, die dieser seiner Ehegattin entrissen hatte. Ein Unfall, der sich bei einer zu diesem Zweck unternommenen Verfolgung ereignete, kann aber auch bei der weitest in Frage kommenden Auslegung dem letzten Fall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht subsumiert werden.
Da der Unfall des Klägers daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, war das angefochtene Zwischenurteil im Sinne einer Wiederherstellung des abweisenden Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.
Gründe, die einen Kostenersatzanspruch des Klägers aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.