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Rechtssatz RS0103151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103151

Geschäftszahl

10ObS58/96

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Rechtssatz

Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes ist jedenfalls, daß ein Täter in der Absicht verfolgt wird, ihn dingfest zu machen und ihn den Sicherheitsorganen zu übergeben. Wird aber ein flüchtender Täter nur deshalb verfolgt, um sich in den Besitz der Handtasche zu setzen, die dieser zuvor gewaltsam an sich gebracht hatte, so kann ein Unfall, der sich bei einer zu diesem Zweck unternommenen Verfolgung ereignete, auch bei der weitest in Frage kommenden Auslegung dem letzten Fall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht subsumiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103151

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00058_9600000_003