Rechtssatz RS0103157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103157
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Der Anspruch des Spediteurs auf Aufwendungsersatz ergibt sich aus den §§ 407 Abs 2 und 396 Abs 2 HGB. Danach ist der Versender zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Spediteur zum Zweck der Ausführung des Auftrages gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erstattungspflichtig ist also der Versender als Vertragspartner. Der Empfänger des Guts kann grundsätzlich nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung oder unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzpflichtig werden, wobei zu differenzieren ist, ob ein Fall der berechtigten oder unberechtigten Geschäftsführung vorliegt.Der Anspruch des Spediteurs auf Aufwendungsersatz ergibt sich aus den Paragraphen 407, Absatz 2 und 396 Absatz 2, HGB. Danach ist der Versender zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Spediteur zum Zweck der Ausführung des Auftrages gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erstattungspflichtig ist also der Versender als Vertragspartner. Der Empfänger des Guts kann grundsätzlich nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung oder unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzpflichtig werden, wobei zu differenzieren ist, ob ein Fall der berechtigten oder unberechtigten Geschäftsführung vorliegt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 517/94
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 517/94
Veröff: SZ 69/24
- 1 Ob 2305/96v
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2305/96v
Auch; nur: Erstattungspflichtig ist also der Versender als Vertragspartner. Der Empfänger des Guts kann grundsätzlich nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung oder unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzpflichtig werden, wobei zu differenzieren ist, ob ein Fall der berechtigten oder unberechtigten Geschäftsführung vorliegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103157
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00517_9400000_001