Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei (eine Tuchfabrik) erteilte der klagenden Partei am 14.11., 28.11., 13.12.1990 und 24.1.1991 Speditionsaufträge zur Lieferung von Textilgewebe an die Firma D*****in Horhausen, Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Empfängerin genannt). Für sämtliche Speditionsaufträge wurden die Konditionen "CIF Horhausen, duty unpaid" vereinbart. Die einzelnen Sendungen wurden durch die Klägerin nach Ravensburg verbracht, von wo der Weitertransport durch die Spedition N*****GmbH & Co KG, Niederlassung Ravensburg, erfolgte. In Erwartung des Inkassos dieser Beträge bei der Empfängerin der Ware wurde durch die Firma N*****die auf die Ware zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer von insgesamt DM 38.924,31 bezahlt. Ihr war es jedoch in der Folge nicht möglich, diesen Betrag bei der Empfängerin einbringlich zu machen, da über deren Vermögen am 2.4.1991 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Daraufhin machte die Firma N*****die von ihr für die Empfängerin vorausbezahlte Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der nunmehrigen Klägerin geltend. In dem darüber eingeleiteten Rechtsstreit beim Landgericht Ravensburg verkündete die dortige Beklagte und nunmehrige Klägerin der nunmehrigen Beklagten den Streit; diese trat jedoch nicht als Nebenintervenientin auf. Mit Urteil des Landgerichtes Ravensburg vom 11.11.1992 wurde die nunmehrige Klägerin zur Bezahlung von DM 38.924,31 samt 5 % Zinsen seit 19.6.1991 an die Firma N*****verurteilt. Die dagegen von der nunmehrigen Klägerin erhobene Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 30.6.1993 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils heißt es unter anderem:
"Im übrigen war die Beklagte, da sie die Ware jeweils in das Erhebungsgebiet eingeführt hat, selbst Zollschuldner und selbst zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet.....Der seitens der Beklagten an die Klägerin erteilte Auftrag zur Grenzabfertigung und zur Besorgung der Weiterbeförderung an die Empfängerfirma beinhaltete deshalb die Verauslagung der Einfuhrumsatzsteuer. Diese Auslagen hat die Beklagte als Auftraggeber der Klägerin gemäß §§ 675, 670 BGB zu erstatten....Nachdem sich die Firma D*****im Konkurs befindet und nach der Auskunft des Konkursverwalters....auch in der Rangklasse 2, zu der die Klägerin ihre Erstattungsforderung angemeldet hat, eine Quote mit Sicherheit nicht zu erwarten ist, kann die Beklagte die Klägerin auch nicht auf die Verfolgung ihres Anspruchs gegen die Konkursmasse verweisen....Dem eingeklagten Anspruch steht nicht entgegen, daß sich die Klägerin beim Einzug der Einfuhrumsatzsteuer bei der Firma D*****vertragswidrig verhalten habe. Daß die Klägerin die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer nicht jeweils bei Ablieferung der Ware bei der Empfängerin kassiert hat, kann ihr nicht als Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Speditionsvertrag vorgeworfen werden, nachdem die Einziehung wie gehandhabt - auf Rechnungsstellung - über Jahre hinweg anstandslos funktioniert hat....""Im übrigen war die Beklagte, da sie die Ware jeweils in das Erhebungsgebiet eingeführt hat, selbst Zollschuldner und selbst zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet.....Der seitens der Beklagten an die Klägerin erteilte Auftrag zur Grenzabfertigung und zur Besorgung der Weiterbeförderung an die Empfängerfirma beinhaltete deshalb die Verauslagung der Einfuhrumsatzsteuer. Diese Auslagen hat die Beklagte als Auftraggeber der Klägerin gemäß Paragraphen 675, 670, BGB zu erstatten....Nachdem sich die Firma D*****im Konkurs befindet und nach der Auskunft des Konkursverwalters....auch in der Rangklasse 2, zu der die Klägerin ihre Erstattungsforderung angemeldet hat, eine Quote mit Sicherheit nicht zu erwarten ist, kann die Beklagte die Klägerin auch nicht auf die Verfolgung ihres Anspruchs gegen die Konkursmasse verweisen....Dem eingeklagten Anspruch steht nicht entgegen, daß sich die Klägerin beim Einzug der Einfuhrumsatzsteuer bei der Firma D*****vertragswidrig verhalten habe. Daß die Klägerin die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer nicht jeweils bei Ablieferung der Ware bei der Empfängerin kassiert hat, kann ihr nicht als Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Speditionsvertrag vorgeworfen werden, nachdem die Einziehung wie gehandhabt - auf Rechnungsstellung - über Jahre hinweg anstandslos funktioniert hat...."
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von DM 45.143,-- als Einfuhrumsatzsteuer, Zinsen und Prozeßkosten im wesentlichen mit der Begründung, sie sei gemäß den anzuwendenden AÖSp berechtigt, von ihrem Auftraggeber, der Beklagten, diese von ihr ausgelegten Beträge zu regressieren. Die Beklagte hafte überdies auch aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin stütze sich auch auf § 12 AÖSp, wonach die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei auf Rechnung eines Dritten auszuführen, die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber den Spediteur nicht berühre. Eine Haftung der Klägerin bzw deren Subunternehmer für die Bonität eines Kunden bestehe nicht; es sei unzulässig, die Haftung für die Einfuhrumsatzsteuer auf die Klägerin umzuwälzen.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von DM 45.143,-- als Einfuhrumsatzsteuer, Zinsen und Prozeßkosten im wesentlichen mit der Begründung, sie sei gemäß den anzuwendenden AÖSp berechtigt, von ihrem Auftraggeber, der Beklagten, diese von ihr ausgelegten Beträge zu regressieren. Die Beklagte hafte überdies auch aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin stütze sich auch auf Paragraph 12, AÖSp, wonach die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei auf Rechnung eines Dritten auszuführen, die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber den Spediteur nicht berühre. Eine Haftung der Klägerin bzw deren Subunternehmer für die Bonität eines Kunden bestehe nicht; es sei unzulässig, die Haftung für die Einfuhrumsatzsteuer auf die Klägerin umzuwälzen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Aus der Lieferkondition "CIF Horhausen - duty unpaid" ergäbe sich eindeutig, daß der Auftraggeber nicht gewillt sei, Zollabgaben zu bezahlen. Nach dem anzuwendenden § 25 lit d AÖSp wären Anweisungen des Auftraggebers an den Spediteur für die zollamtliche Abfertigung genau zu beachten. Falls die Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich sei, hätte der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten gehabt. Die Klägerin hätte die Verzollung auf eigene Kosten gar nicht durchführen dürfen. Sie hätte auch ihrem Subunternehmer entsprechende Weisungen erteilen müssen, weil die Verzollung Aufgabe und Sache der Empfängerin gewesen sei. Die Firma N*****, für die die Klägerin einzustehen habe, hätte die Auslieferung der Waren von der Rückvergütung dieser Steuern abhängig machen müssen; dies wäre wegen des Zurückbehaltungsrechtes des Frachtführers ohne weiteres möglich gewesen. Auch hätte die Klägerin die Zustellung im Begleitscheinverfahren bzw im gebundenen Verkehr durchführen können, sodaß es Sache der Empfängerin gewesen wäre, die entsprechenden Einfuhrabgaben zu entrichten. Nur damit hätte die Klägerin der sie treffenden Verpflichtung gemäß § 408 HGB entsprochen, die Interessen des Auftraggebers wahrgenommen und seine Weisungen befolgt. Die Klägerin hätte auch bereits nach der ersten Sendung gewußt, daß die Einfuhrumsatzsteuer von der Empfängerin trotz einer Fälligkeit von fünf Tagen nicht sofort bezahlt worden sei; es hätten daher jedenfalls keine weiteren Einfuhrabgaben für die Empfängerin entrichtet werden dürfen. Wäre die Klägerin darüber informiert worden, daß die Einfuhrumsatzsteuer nicht von der Empfängerin eingehoben wird, hätte sie ihrerseits mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten und eine Abänderung der Lieferbedingungen von einer Sicherstellung abhängig gemacht sodaß für sie jedenfalls kein Risiko entstanden wäre.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Aus der Lieferkondition "CIF Horhausen - duty unpaid" ergäbe sich eindeutig, daß der Auftraggeber nicht gewillt sei, Zollabgaben zu bezahlen. Nach dem anzuwendenden Paragraph 25, Litera d, AÖSp wären Anweisungen des Auftraggebers an den Spediteur für die zollamtliche Abfertigung genau zu beachten. Falls die Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich sei, hätte der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten gehabt. Die Klägerin hätte die Verzollung auf eigene Kosten gar nicht durchführen dürfen. Sie hätte auch ihrem Subunternehmer entsprechende Weisungen erteilen müssen, weil die Verzollung Aufgabe und Sache der Empfängerin gewesen sei. Die Firma N*****, für die die Klägerin einzustehen habe, hätte die Auslieferung der Waren von der Rückvergütung dieser Steuern abhängig machen müssen; dies wäre wegen des Zurückbehaltungsrechtes des Frachtführers ohne weiteres möglich gewesen. Auch hätte die Klägerin die Zustellung im Begleitscheinverfahren bzw im gebundenen Verkehr durchführen können, sodaß es Sache der Empfängerin gewesen wäre, die entsprechenden Einfuhrabgaben zu entrichten. Nur damit hätte die Klägerin der sie treffenden Verpflichtung gemäß Paragraph 408, HGB entsprochen, die Interessen des Auftraggebers wahrgenommen und seine Weisungen befolgt. Die Klägerin hätte auch bereits nach der ersten Sendung gewußt, daß die Einfuhrumsatzsteuer von der Empfängerin trotz einer Fälligkeit von fünf Tagen nicht sofort bezahlt worden sei; es hätten daher jedenfalls keine weiteren Einfuhrabgaben für die Empfängerin entrichtet werden dürfen. Wäre die Klägerin darüber informiert worden, daß die Einfuhrumsatzsteuer nicht von der Empfängerin eingehoben wird, hätte sie ihrerseits mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten und eine Abänderung der Lieferbedingungen von einer Sicherstellung abhängig gemacht sodaß für sie jedenfalls kein Risiko entstanden wäre.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin DM 38.924,31 in ÖS zum Warenkurs der österreichischen Devisenbörse am 11.10.1993 samt 5 % Zinsen seit 11.10.1993 zu zahlen. Das Mehrbegehren von weiteren DM 6.228,69 sA sowie ein Zinsenmehrbegehren wurden unangefochten abgewiesen. Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende weitere Feststellungen:
Die Beklagte steht in Geschäftsverbindung zu einer Firma M*****in London, die jeweils einen entsprechenden Auftrag mit dem Hinweis erteilte, daß die Lieferadresse später bekanntgegeben werde. Nach Fertigstellung der Ware wird der Beklagten mitgeteilt, wohin diese zu liefern ist. Bei der Empfängerin hatte es sich um eine solche Lieferadresse gehandelt, an welche die Warenlieferungen durch die Klägerin bzw durch deren Erfüllungsgehilfen (Firma N*****) erfolgt sind. Zwischen den Streitteilen selbst besteht bereits eine langjährige Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer die Beklagte zur Auftragserteilung jeweils ein ihr durch die Klägerin zur Verfügung gestelltes Auftragsformular verwendet. In diesem schriftlichen Auftrag wurde von der Beklagten jeweils der Absender (Beklagte), der Empfänger (Firma D*****), Ware samt Gewicht sowie die Klausel "CIF Horhausen - duty unpaid" aufgenommen. Die Beklagte legte diese Bedingungen ihren Lieferungen zu Grunde und ging dabei stets davon aus, daß sie selbst auf Grund dieser Klausel lediglich die Transportkosten zu übernehmen habe, andere Ausgaben wie auch die gegenständlichen jedoch vom Kunden zu bezahlen seien. Von einer solchen Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Empfängerin gingen auch die Klägerin und die Firma N*****aus, als sie mit der Zahlung dieser Beträge in Vorlage getreten ist. Besondere Vereinbarungen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Empfängerin, wie er hier vorliegt, wurden zwischen den Streitteilen nicht getroffen, zumal es vorher nie zu derartigen Komplikationen gekommen war. Den Rechtsbeziehungen der Streitteile zueinander lagen die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen zu Grunde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei zwischen den Streitteilen offensichtlich über mehrere Jahre die Praxis geübt worden und zur Abwicklung eines zügigen Warenverkehrs auch überwiegend im Interesse der Beklagten gelegen, daß die Klägerin bzw deren Erfüllungsgehilfe für die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer in Vorlage trete. Diese Praxis habe bis zur Insolvenz der Empfängerin nie zu Problemen geführt, weshalb auch keine besondere Regelung für diesen Fall getroffen worden sei. Die Klausel "CIF Horhausen - duty unpaid" regle primär die Rechtsbeziehungen zwischen Absender und Empfänger. Die Klägerin bzw die Firma N*****hätten bei den Warenlieferungen durchaus davon ausgehen können, daß sie ihre Auslagen von der Empfängerin ersetzt erhalten. Wenn auch bei den ersten der vier Lieferungen ein derartiger Ersatz nicht sofort erfolgt sei, so habe deshalb nicht sofort von einer Zahlungsunfähigkeit der Empfängerin ausgegangen werden müssen. Es sei auch keine nebenvertragliche Schutzpflicht aus dem Speditionsvertrag, Erhebungen über die Bonität der Empfängerin durchzuführen. Wenn auch zwischen den Streitteilen Einigkeit bestanden habe, daß der Frachtführer für die anfallenden Zoll- oder Einfuhrumsatzsteuern nicht aufkommen sollte bzw diese vom Empfänger zu zahlen seien, so seien diese Auslagen mangels Einbringlichkeit bei der Empfängerin als Aufwendungen zu behandeln, die der Spediteur zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht habe und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, weshalb die Beklagte als Auftraggeber diese Auslagen der Klägerin gemäß §§ 407 Abs 2, 396 Abs 2 HGB und den Bestimmungen der AÖSp zu ersetzen habe. Die bezahlten Zinsen und Prozeßkosten seien in diesem Sinne jedoch nicht erstattungsfähig.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei zwischen den Streitteilen offensichtlich über mehrere Jahre die Praxis geübt worden und zur Abwicklung eines zügigen Warenverkehrs auch überwiegend im Interesse der Beklagten gelegen, daß die Klägerin bzw deren Erfüllungsgehilfe für die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer in Vorlage trete. Diese Praxis habe bis zur Insolvenz der Empfängerin nie zu Problemen geführt, weshalb auch keine besondere Regelung für diesen Fall getroffen worden sei. Die Klausel "CIF Horhausen - duty unpaid" regle primär die Rechtsbeziehungen zwischen Absender und Empfänger. Die Klägerin bzw die Firma N*****hätten bei den Warenlieferungen durchaus davon ausgehen können, daß sie ihre Auslagen von der Empfängerin ersetzt erhalten. Wenn auch bei den ersten der vier Lieferungen ein derartiger Ersatz nicht sofort erfolgt sei, so habe deshalb nicht sofort von einer Zahlungsunfähigkeit der Empfängerin ausgegangen werden müssen. Es sei auch keine nebenvertragliche Schutzpflicht aus dem Speditionsvertrag, Erhebungen über die Bonität der Empfängerin durchzuführen. Wenn auch zwischen den Streitteilen Einigkeit bestanden habe, daß der Frachtführer für die anfallenden Zoll- oder Einfuhrumsatzsteuern nicht aufkommen sollte bzw diese vom Empfänger zu zahlen seien, so seien diese Auslagen mangels Einbringlichkeit bei der Empfängerin als Aufwendungen zu behandeln, die der Spediteur zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht habe und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, weshalb die Beklagte als Auftraggeber diese Auslagen der Klägerin gemäß Paragraphen 407, Absatz 2, 396, Absatz 2, HGB und den Bestimmungen der AÖSp zu ersetzen habe. Die bezahlten Zinsen und Prozeßkosten seien in diesem Sinne jedoch nicht erstattungsfähig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Unstrittig sei, daß die Klägerin von der Beklagten einen Speditionsauftrag erhalten habe und von ihrem Selbsteintrittsrecht für eine Teilstrecke (§ 412 HGB) Gebrauch gemacht habe. Bei der Klausel "CIF Horhausen - duty unpaid" handle es sich um eine im internationalen Handel besonders gebräuchliche Klausel, nämlich um eine Incoterms-Klausel, die vorwiegend den Überseehandel betreffe. Demnach sei der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, exportfreie Ware zu liefern, alle Abgaben, Steuern, Zölle und sonstige Gefälle, die anläßlich der Ausfuhr der Ware zu entrichten seien, einschließlich der Kosten aller Formalitäten zu tragen, die im Preis inbegriffen seien. Durchfuhrabgaben, Einfuhrzölle und dergleichen, die nach Erfüllung der Lieferverpflichtungen entstehen, würden hingegen ausschließlich den Käufer belasten. Da aber als Bestimmungsort Horhausen angeführt sei ergäbe sich, daß die Transportkosten bis zum Bestimmungsort vom Verkäufer zu tragen seien. Der weitere Hinweis "duty unpaid" besage, daß die Ware unverzollt geliefert werde. Dabei sei aber zu beachten, daß die Incoterms nur die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer regeln. Das im Beförderungsvertrag geregelte Verhältnis zwischen einem Auftraggeber (Versender) und dem Spediteur werde durch diese Bestimmung weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Daraus folge, daß aus dem Speditionsvertrag, wie er zwischen den Streitteilen abgeschlossen worden sei, keine gesonderte Weisung seitens der Beklagten vorgelegen sei, für die Besorgung des Transportes der Ware im gebundenen Verkehr oder nur per Nachnahme zu sorgen. Der Speditionsauftrag habe auch keine Sperrklausel enthalten. Die Beklagte habe gar nicht behauptet, daß sie der Klägerin eine bestimmte Weisung erteilt habe. Allerdings sei der Klägerin durch die im Speditionsauftrag enthaltene Klausel bekannt gewesen, daß nach den kaufrechtlichen Abmachungen zwischen Versender und Käufer der Empfänger diese Kosten zu tragen habe und daher der Spediteur die Kosten zunächst grundsätzlich nicht dem Versender in Rechnung stellen könnte, sondern diese beim Empfänger einfordern müßte. Durch die Aufnahme der Kaufvertragsklausel in den Speditionsauftragsschein sei aber das zwischen den Streitteilen zugrundeliegende Auftragsverhältnis (Speditionsauftrag) nicht abgeändert und insbesondere die Beklagte aus der eigenen vertraglichen Haftung aus diesem Speditionsauftrag nicht entlassen worden, auch wenn die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer gegen den Empfänger erhalten habe, weil sie die Ware und den Beleg über die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entgegengenommen habe. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß zwischen der Firma N*****und der Klägerin ein gleichlautender Speditionsauftrag erteilt worden sei und die Klägerin aus diesem Vertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Empfängers zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verurteilt worden sei. Ob die Firma N*****als Erfüllungsgehilfe der Klägerin oder als Zwischenspediteur tätig geworden sei, könne unerörtert bleiben. Sei sie als Zwischenspediteur tätig gewesen und habe sie in dieser Eigenschaft die Einfuhrumsatzsteuer verauslagt, dann könne sich der Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf § 30 AÖSp gründen, wonach der Auftraggeber den Spediteur wegen Inanspruchnahme von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur gestellt werden, sofort zu befreien habe, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten habe. In diesem Fall hafte die Klägerin auch nur bei Auswahlverschulden, welches nicht behauptet worden sei. Die Klägerin hätte eine Leistungspflicht der Beklagten übernommen, die sie daher nunmehr im Regreß geltend machen könne. Aber auch wenn die Firma N*****nur Erfüllungsgehilfe der Klägerin gewesen wäre, habe die Beklagte aus dem Speditionsauftrag heraus die Auslagen für die Einfuhrumsatzsteuer zu ersetzen. Gemäß § 25 lit a AÖSp schließe der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar sei. Eine Anweisung der Beklagten iS des § 25 lit d AÖSp sei nicht vorgelegen. Die im Speditionsauftrag enthaltene Kaufvertragsklausel könne nicht als eine derartige Anweisung angesehen werden und biete auch noch kein derartiges Indiz, daß der Auftraggeber an der Verzollung nicht interessiert sei, sodaß der Spediteur allenfalls Rückfrage bei der Beklagten halten hätte müssen, ob er die Waren im freien Verkehr unter Vornahme der Verzollung und der damit verbundenen Auslagen von Zollbeträgen und Einfuhrumsatzsteuer vornehmen dürfe. Im übrigen hätten sich für die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte in die Richtung ergeben, daß die Empfängerin zahlungsunfähig sei und deshalb die Ware nicht ausgeliefert werden hätte dürfen. Selbst wenn sich die Klägerin das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen wie ein eigenes anrechnen lassen müßte, fände die Vorgangweise ihres Erfüllungsgehilfen im allgemeinen Speditionsauftrag Deckung. Der Beklagten sei somit der Nachweis eines Verstoßes der Klägerin gegen § 408 Abs 1 HGB iVm § 25 lit d AÖSp nicht gelungen. Die Klägerin habe daher einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 407 Abs 2 und 396 Abs 2 HGB iVm § 12 AÖSp.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Unstrittig sei, daß die Klägerin von der Beklagten einen Speditionsauftrag erhalten habe und von ihrem Selbsteintrittsrecht für eine Teilstrecke (Paragraph 412, HGB) Gebrauch gemacht habe. Bei der Klausel "CIF Horhausen - duty unpaid" handle es sich um eine im internationalen Handel besonders gebräuchliche Klausel, nämlich um eine Incoterms-Klausel, die vorwiegend den Überseehandel betreffe. Demnach sei der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, exportfreie Ware zu liefern, alle Abgaben, Steuern, Zölle und sonstige Gefälle, die anläßlich der Ausfuhr der Ware zu entrichten seien, einschließlich der Kosten aller Formalitäten zu tragen, die im Preis inbegriffen seien. Durchfuhrabgaben, Einfuhrzölle und dergleichen, die nach Erfüllung der Lieferverpflichtungen entstehen, würden hingegen ausschließlich den Käufer belasten. Da aber als Bestimmungsort Horhausen angeführt sei ergäbe sich, daß die Transportkosten bis zum Bestimmungsort vom Verkäufer zu tragen seien. Der weitere Hinweis "duty unpaid" besage, daß die Ware unverzollt geliefert werde. Dabei sei aber zu beachten, daß die Incoterms nur die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer regeln. Das im Beförderungsvertrag geregelte Verhältnis zwischen einem Auftraggeber (Versender) und dem Spediteur werde durch diese Bestimmung weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Daraus folge, daß aus dem Speditionsvertrag, wie er zwischen den Streitteilen abgeschlossen worden sei, keine gesonderte Weisung seitens der Beklagten vorgelegen sei, für die Besorgung des Transportes der Ware im gebundenen Verkehr oder nur per Nachnahme zu sorgen. Der Speditionsauftrag habe auch keine Sperrklausel enthalten. Die Beklagte habe gar nicht behauptet, daß sie der Klägerin eine bestimmte Weisung erteilt habe. Allerdings sei der Klägerin durch die im Speditionsauftrag enthaltene Klausel bekannt gewesen, daß nach den kaufrechtlichen Abmachungen zwischen Versender und Käufer der Empfänger diese Kosten zu tragen habe und daher der Spediteur die Kosten zunächst grundsätzlich nicht dem Versender in Rechnung stellen könnte, sondern diese beim Empfänger einfordern müßte. Durch die Aufnahme der Kaufvertragsklausel in den Speditionsauftragsschein sei aber das zwischen den Streitteilen zugrundeliegende Auftragsverhältnis (Speditionsauftrag) nicht abgeändert und insbesondere die Beklagte aus der eigenen vertraglichen Haftung aus diesem Speditionsauftrag nicht entlassen worden, auch wenn die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer gegen den Empfänger erhalten habe, weil sie die Ware und den Beleg über die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entgegengenommen habe. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß zwischen der Firma N*****und der Klägerin ein gleichlautender Speditionsauftrag erteilt worden sei und die Klägerin aus diesem Vertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Empfängers zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verurteilt worden sei. Ob die Firma N*****als Erfüllungsgehilfe der Klägerin oder als Zwischenspediteur tätig geworden sei, könne unerörtert bleiben. Sei sie als Zwischenspediteur tätig gewesen und habe sie in dieser Eigenschaft die Einfuhrumsatzsteuer verauslagt, dann könne sich der Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Paragraph 30, AÖSp gründen, wonach der Auftraggeber den Spediteur wegen Inanspruchnahme von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur gestellt werden, sofort zu befreien habe, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten habe. In diesem Fall hafte die Klägerin auch nur bei Auswahlverschulden, welches nicht behauptet worden sei. Die Klägerin hätte eine Leistungspflicht der Beklagten übernommen, die sie daher nunmehr im Regreß geltend machen könne. Aber auch wenn die Firma N*****nur Erfüllungsgehilfe der Klägerin gewesen wäre, habe die Beklagte aus dem Speditionsauftrag heraus die Auslagen für die Einfuhrumsatzsteuer zu ersetzen. Gemäß Paragraph 25, Litera a, AÖSp schließe der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar sei. Eine Anweisung der Beklagten iS des Paragraph 25, Litera d, AÖSp sei nicht vorgelegen. Die im Speditionsauftrag enthaltene Kaufvertragsklausel könne nicht als eine derartige Anweisung angesehen werden und biete auch noch kein derartiges Indiz, daß der Auftraggeber an der Verzollung nicht interessiert sei, sodaß der Spediteur allenfalls Rückfrage bei der Beklagten halten hätte müssen, ob er die Waren im freien Verkehr unter Vornahme der Verzollung und der damit verbundenen Auslagen von Zollbeträgen und Einfuhrumsatzsteuer vornehmen dürfe. Im übrigen hätten sich für die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte in die Richtung ergeben, daß die Empfängerin zahlungsunfähig sei und deshalb die Ware nicht ausgeliefert werden hätte dürfen. Selbst wenn sich die Klägerin das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen wie ein eigenes anrechnen lassen müßte, fände die Vorgangweise ihres Erfüllungsgehilfen im allgemeinen Speditionsauftrag Deckung. Der Beklagten sei somit der Nachweis eines Verstoßes der Klägerin gegen Paragraph 408, Absatz eins, HGB in Verbindung mit Paragraph 25, Litera d, AÖSp nicht gelungen. Die Klägerin habe daher einen Erstattungsanspruch gemäß Paragraphen 407, Absatz 2 und 396 Absatz 2, HGB in Verbindung mit Paragraph 12, AÖSp.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des Urteils im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.