Rechtssatz RS0103159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103159
Entscheidungsdatum
06.02.1996
Rechtssatz
Die Incoterms beziehen sich ausschließlich auf im Kaufvertrag benutzte Handelsklauseln und befassen sich nicht mit Klauseln, die auch in Beförderungsverträgen - insbesondere in Charterverträgen - vorkommen, selbst wenn sie denselben oder einen ähnlichen Wortlaut haben sollten. Die Incoterms sind nicht geeignet, für die Auslegung des Beförderungsvertrages zwischen dem Auftraggeber (Versender) und dem Spediteur bzw dessen Erfüllungsgehilfen oder Zwischenspediteuren, Frachtführern oder Subspediteuren zu dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103159
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00517_9400000_003