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Rechtssatz RS0103158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103158

Geschäftszahl

10Ob517/94

Entscheidungsdatum

06.02.1996

Rechtssatz

Da der Grenzspediteur oder Frachtführer mit der zollmäßigen und verwaltungsmäßigen Behandlung der Güter an der Grenze eine Geschäftsbesorgungstätigkeit ausführt, entspricht die Rechtslage weitgehend der speditionsrechtlichen. Ein Anspruch auf Erstattung der für Einfuhrumsatzsteuer vorgelegten Beträge steht dem Grenzspediteur jedenfalls gegen seinen Auftraggeber zu; dies ist in der Regel der das Gut befördernde Frachtführer. Hingegen bestehen vertragliche Ansprüche gegen den Empfänger im Normalfall nicht, da zwischen ihm und dem Grenzspediteur kein Vertrag abgeschlossen wird.

Der Auftraggeber hat dem beauftragten Spediteur einen auch im Regreßwege weiterer Zwischenspediteure getätigten Aufwand gemäß Paragraphen 407, Absatz 2, 396, Absatz 2, HGB, 1014 ABGB unabhängig von einem etwaigen eigenen Verschulden zu ersetzen (so schon 6 Ob 651/94 = WBl 1995, 379).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 517/94
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 517/94
    Veröff: SZ 69/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103158

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00517_9400000_002