Rechtssatz RS0103200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103200
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Rechtssatz
Hat die Vertragsbedienstete auch nur teilweise eine Tätigkeit verrichtet, die nicht als Vertretung im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 zu qualifizieren ist, so ist der wiederholte Abschluß befristeter Dienstverträge nicht zulässig. Im Fall einer "gemischten" Verwendung, kann diese Teilverwendung dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden (idS auch 9 Ob A 171/93; 9 Ob A 250/93). Dies kommt nach der zitierten Gesetzesstelle nur dann in Frage, wenn die Verwendung nur zur Vertretung erfolgt.Hat die Vertragsbedienstete auch nur teilweise eine Tätigkeit verrichtet, die nicht als Vertretung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 zu qualifizieren ist, so ist der wiederholte Abschluß befristeter Dienstverträge nicht zulässig. Im Fall einer "gemischten" Verwendung, kann diese Teilverwendung dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden (idS auch 9 Ob A 171/93; 9 Ob A 250/93). Dies kommt nach der zitierten Gesetzesstelle nur dann in Frage, wenn die Verwendung nur zur Vertretung erfolgt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 10/96
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 10/96
- 9 ObA 7/98i
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 7/98i
Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 9 ObA 10/96 - Der Arbeitgeber hat nicht bewiesen, daß auch die verrichteten Überstunden bloß in Vertretung der vertretenen Lehrkräfte geleistet wurden - unbefristetes Dienstverhältnis. (T1)
- 9 ObA 81/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 ObA 81/25i
- 9 ObA 88/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2026 9 ObA 88/25v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103200
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_009OBA00010_9600000_002