Der Rekurs ist zulässig, weil es sich um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 zweiter Fall ASGG handelt (§ 47 Abs 2 ASGG).Der Rekurs ist zulässig, weil es sich um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall ASGG handelt (Paragraph 47, Absatz 2, ASGG).
Der Rekurs ist, soweit er sich gegen den Aufhebungsbeschluß richtet, auch berechtigt. Es kann sogleich durch Urteil in der Sache erkannt werden, da die Streitsache zur Entscheidung reif ist (§ 519 Abs 2 ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1823).Der Rekurs ist, soweit er sich gegen den Aufhebungsbeschluß richtet, auch berechtigt. Es kann sogleich durch Urteil in der Sache erkannt werden, da die Streitsache zur Entscheidung reif ist (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1823).
Wie bereits erwähnt, führte der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß aus, daß eine völlige Kongruenz der Aufgaben mit einer abwesenden Person nicht erforderlich und häufig auch gar nicht möglich ist, daß es aber erforderlich ist, daß es sich der Art nach um eine Verwendung handelt, die der des Vertretenen entspricht. Davon kann aber nach den ergänzenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht mehr ausgegangen werden. Danach wurde nämlich ab dem Schuljahr 1986/87 die Stundenzahl der Klägerin, soweit sie nicht ausreichte, um sie als Vertragslehrerin auszulasten, mit Tagesheimstunden und überdies mit Überstunden ausgefüllt. Auch im Falle einer nur teilweisen Tätigkeit der Klägerin, die nicht als Vertretung im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 zu qualifizieren ist, ist der wiederholte Abschluß befristeter Dienstverträge nicht zulässig. Im Falle einer solcherart "gemischten" Verwendung, kann diese Teilverwendung dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden.Wie bereits erwähnt, führte der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß aus, daß eine völlige Kongruenz der Aufgaben mit einer abwesenden Person nicht erforderlich und häufig auch gar nicht möglich ist, daß es aber erforderlich ist, daß es sich der Art nach um eine Verwendung handelt, die der des Vertretenen entspricht. Davon kann aber nach den ergänzenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht mehr ausgegangen werden. Danach wurde nämlich ab dem Schuljahr 1986/87 die Stundenzahl der Klägerin, soweit sie nicht ausreichte, um sie als Vertragslehrerin auszulasten, mit Tagesheimstunden und überdies mit Überstunden ausgefüllt. Auch im Falle einer nur teilweisen Tätigkeit der Klägerin, die nicht als Vertretung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 zu qualifizieren ist, ist der wiederholte Abschluß befristeter Dienstverträge nicht zulässig. Im Falle einer solcherart "gemischten" Verwendung, kann diese Teilverwendung dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden.
§ 4 Abs 4 VBG 1948, der der wiederholten Befristung eines Dienstverhältnisses entgegensteht, findet (soweit hier relevant) nur dann keine Anwendung, wenn die Verwendung des Vertragslehrers nur zur Vertretung erfolgt (§ 38 Abs 3 VBG 1948). § 4 Abs 4 VBG 1948 zeigt, daß der Gesetzgeber grundsätzlich vom Abschluß unbefristeter Dienstverhältnisse ausgeht; befristete Dienstverträge sollen die Ausnahme bilden und nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Dabei ist bei der Auslegung der Ausnahmebestimmungen ein strenger Maßstab anzulegen; das sich aus § 4 Abs 4 VBG 1948 ergebende Verbot von Kettenarbeitsverträgen steht einer extensiven Interpretation dieser Ausnahmebestimmungen entgegen. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich (bezogen auf den vorliegenden Fall) um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz nach dem VBG 1948 genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück.Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948, der der wiederholten Befristung eines Dienstverhältnisses entgegensteht, findet (soweit hier relevant) nur dann keine Anwendung, wenn die Verwendung des Vertragslehrers nur zur Vertretung erfolgt (Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948). Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 zeigt, daß der Gesetzgeber grundsätzlich vom Abschluß unbefristeter Dienstverhältnisse ausgeht; befristete Dienstverträge sollen die Ausnahme bilden und nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Dabei ist bei der Auslegung der Ausnahmebestimmungen ein strenger Maßstab anzulegen; das sich aus Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 ergebende Verbot von Kettenarbeitsverträgen steht einer extensiven Interpretation dieser Ausnahmebestimmungen entgegen. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich (bezogen auf den vorliegenden Fall) um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz nach dem VBG 1948 genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück.
Zur Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens sachlicher Gründe der mehrfachen Befristung eines Dienstverhältnisses wurde bereits mehrfach ausgesprochen, daß stets der Dienstgeber zu beweisen hat, ob besondere Gründe den Abschluß wiederholter Verträge auf bestimmte Zeit rechtfertigen (Arb 8003; DRdA 1987/22 mwN; ARD 4248/8/91; ARD 4284/26/91; vgl auch ecolex 1994, 244), weil das Vorliegen einer Kette befristeter Arbeitsverhältnisse die innere Wahrscheinlichkeit der Umgehungsabsicht vermuten läßt (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 359 f mwN; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 232). Aus § 4 Abs 4 VBG 1948 folgt ein Verbot von Kettenarbeitsverträgen. Daß es hievon die Ausnahme der Aufnahme eines Vertragslehrers nur zur Vertretung gemäß § 38 Abs 3 VBG 1948 gibt, ändert entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nichts an der dargestellten Beweislastverteilung, die sich auf die allgemeine Beweislastregel, daß jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, stützen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 882; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor § 266). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kann der Dienstgeber durch den Abschluß eines befristeten Dienstvertrages "in concreto", also durch die Schaffung einer faktischen Vertragslage, die Beweislastverteilung zu seinen Gunsten nicht ändern. Die beklagte Partei hätte daher, wovon auch das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß zutreffend ausgeht, zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß ein Ausnahmetatbestand vorliegt - und nicht die Klägerin, daß keiner vorliegt - daß also auch die Überstunden der Klägerin in Vertretung der vertretenen Lehrkräfte geleistet wurden, wobei nicht verkannt werden soll, daß die Kongruenz von aufgeteilten Überstunden mit einer hypothetischen Überstundenleistung von abwesenden Lehrkräften kaum beweisbar sein wird. Soweit die konkreten Aufgaben erst durch die Stundenverteilung bei Schulbeginn definiert werden, kann es bei Abwesenheit der Vertretenen nie völlig klar sein, welche Aufgaben diese zu besorgen gehabt hätten (9 ObA 10/96).Zur Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens sachlicher Gründe der mehrfachen Befristung eines Dienstverhältnisses wurde bereits mehrfach ausgesprochen, daß stets der Dienstgeber zu beweisen hat, ob besondere Gründe den Abschluß wiederholter Verträge auf bestimmte Zeit rechtfertigen (Arb 8003; DRdA 1987/22 mwN; ARD 4248/8/91; ARD 4284/26/91; vergleiche auch ecolex 1994, 244), weil das Vorliegen einer Kette befristeter Arbeitsverhältnisse die innere Wahrscheinlichkeit der Umgehungsabsicht vermuten läßt (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 359 f mwN; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 232). Aus Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 folgt ein Verbot von Kettenarbeitsverträgen. Daß es hievon die Ausnahme der Aufnahme eines Vertragslehrers nur zur Vertretung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 gibt, ändert entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nichts an der dargestellten Beweislastverteilung, die sich auf die allgemeine Beweislastregel, daß jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, stützen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 882; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor Paragraph 266,). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kann der Dienstgeber durch den Abschluß eines befristeten Dienstvertrages "in concreto", also durch die Schaffung einer faktischen Vertragslage, die Beweislastverteilung zu seinen Gunsten nicht ändern. Die beklagte Partei hätte daher, wovon auch das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß zutreffend ausgeht, zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß ein Ausnahmetatbestand vorliegt - und nicht die Klägerin, daß keiner vorliegt - daß also auch die Überstunden der Klägerin in Vertretung der vertretenen Lehrkräfte geleistet wurden, wobei nicht verkannt werden soll, daß die Kongruenz von aufgeteilten Überstunden mit einer hypothetischen Überstundenleistung von abwesenden Lehrkräften kaum beweisbar sein wird. Soweit die konkreten Aufgaben erst durch die Stundenverteilung bei Schulbeginn definiert werden, kann es bei Abwesenheit der Vertretenen nie völlig klar sein, welche Aufgaben diese zu besorgen gehabt hätten (9 ObA 10/96).
Diese Schwierigkeiten ändern aber nichts daran, daß die beklagte Partei ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen ist. Die Rekurswerberin verkennt, daß es hier nicht darum geht, ob der Klägerin gemäß § 20 VBG 1948 iVm § 49 BDG 1979 Überstunden angeordnet werden konnten, sondern darum, ob es sich bei den verrichteten Überstunden noch um eine Vertretungstätigkeit handelte. Mangels Nachweises der beklagten Partei geht es auch nicht darum, ob "jede einzelne" von der Klägerin verrichtete Überstunde im Rahmen einer Vertretungstätigkeit geleistet wurde, sondern vielmehr darum, daß die Stundenzahl der Klägerin - nach den erstgerichtlichen Feststellungen - mit Überstunden schlechthin ausgefüllt wurde und die beklagte Partei hinsichtlich keiner Überstunde der dargelegten Beweislast entsprochen hat.Diese Schwierigkeiten ändern aber nichts daran, daß die beklagte Partei ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen ist. Die Rekurswerberin verkennt, daß es hier nicht darum geht, ob der Klägerin gemäß Paragraph 20, VBG 1948 in Verbindung mit Paragraph 49, BDG 1979 Überstunden angeordnet werden konnten, sondern darum, ob es sich bei den verrichteten Überstunden noch um eine Vertretungstätigkeit handelte. Mangels Nachweises der beklagten Partei geht es auch nicht darum, ob "jede einzelne" von der Klägerin verrichtete Überstunde im Rahmen einer Vertretungstätigkeit geleistet wurde, sondern vielmehr darum, daß die Stundenzahl der Klägerin - nach den erstgerichtlichen Feststellungen - mit Überstunden schlechthin ausgefüllt wurde und die beklagte Partei hinsichtlich keiner Überstunde der dargelegten Beweislast entsprochen hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bedarf es daher keiner weiteren Verfahrensergänzung. Zufolge Spruchreife kann in der Sache selbst im Sinne einer Stattgebung der Klagebegehren erkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Aufwandersatzes auf § 58a ASGG iVm § 1 Aufwandersatzgesetz und der Aufwandersatzverordnung, im übrigen auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Ob die vom ÖGB, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, über den Aufwandersatz hinausgehend verzeichneten Barauslagen (Reise- und Nächtigungskosten) zustehen, kann hier dahingestellt bleiben, weil eine entsprechende Behauptung, daß die Vertretung der in Graz wohnhaften Klägerin vor dem Erst- und Zweitgericht durch einen Gewerkschaftssekretär mit Sitz in Wien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, fehlt (§ 41 Abs 1 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Aufwandersatzes auf Paragraph 58 a, ASGG in Verbindung mit Paragraph eins, Aufwandersatzgesetz und der Aufwandersatzverordnung, im übrigen auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Ob die vom ÖGB, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, über den Aufwandersatz hinausgehend verzeichneten Barauslagen (Reise- und Nächtigungskosten) zustehen, kann hier dahingestellt bleiben, weil eine entsprechende Behauptung, daß die Vertretung der in Graz wohnhaften Klägerin vor dem Erst- und Zweitgericht durch einen Gewerkschaftssekretär mit Sitz in Wien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, fehlt (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO).