Rechtssatz RS0081783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081783
Entscheidungsdatum
07.03.2002
Rechtssatz
Aneinanderreihung einjähriger Dienstverträge wegen leichterer Lösbarkeit bildet einen unzulässigen Kettenvertrag, der als ein einheitlicher Dienstvertrag anzusehen ist, der nach dem § 4 Abs 4 VBG 1948 als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt.Aneinanderreihung einjähriger Dienstverträge wegen leichterer Lösbarkeit bildet einen unzulässigen Kettenvertrag, der als ein einheitlicher Dienstvertrag anzusehen ist, der nach dem Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt.
Entscheidungstexte
- 4 Obk 10/56
Entscheidungstext OGH 14.02.1956 4 Obk 10/56
Veröff: SozM ID,109
- 9 ObA 137/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 137/95
Auch; nur: Unzulässiger Kettenvertrag, der als ein einheitlicher Dienstvertrag anzusehen ist, der nach dem § 4 Abs 4 VBG 1948 als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt. (T1)
- 9 ObA 7/98i
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 7/98i
Auch; Beisatz: Befristete Dienstverträge sollen die Ausnahme bilden. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. (T2)
- 8 ObA 241/01a
Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 ObA 241/01a
nur T1; Beisatz: Hier: Anwendung des VBG auf vom Arbeitsmarktservice übernommene Vertragsbedienstete. (T3)
Schlagworte
SW: Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0081783
Dokumentnummer
JJR_19560214_OGH0002_004OBK00010_5600000_001