Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 62 Abs 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes BGBl 313/1994 (im folgenden AMSG) ist das Arbeitsmarktservice als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts (vgl § 1 Arbeitsmarktservicegesetz; ferner RIS-Justiz RS0107078) Rechtsnachfolger des Bundes, unter anderem soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat, bzw Pflichten eingegangen ist. Im folgenden sieht dann § 64 AMSG unter der Überschrift “Übergang der Bediensteten” für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten, die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befasst sind, vor, dass sie ab 1. Jänner 1995 bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde auch der in Betracht kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder Dienstgebererklärung zuzuteilen sind. Voraussetzung dafür ist es, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgeschäftsstelle ihr Arbeitsplatz ab diesen Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre Dienstleistung für das Arbeitsmarktsservice von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages ist dann binnen einen Jahres der Dienstgeber bzw der Arbeitsplatz endgültig durch Dienstgebererklärung festzulegen, womit die Dienstzuteilung außer Kraft tritt (vgl § 64 Abs 3 AMSG). Unter anderem bei dieser “Dienstgebererklärung” ist zufolge Abs 5 des § 64 AMSG auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den bisherigen Arbeitsplatz, die persönlichen Interessen und soziale Erwägungen Bedacht zu nehmen und auch das Einvernehmen mit dem unmittelbar zuständigen Personalvertretungsorgan herzustellen. Über den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zur Beklagten bestimmt § 54 Abs 3 AMSG, dass so lange kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde, der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen hat, die sich an dem Grundsatz zu orientieren haben, dass bei gleichartiger Tätigkeit die Lebensverdienstsumme eines Arbeitnehmers der Beklagten jener eines Beamten im jeweiligen Bereich entspricht. Diese Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice auch keine ungünstigeren Vorschriften enthalten als das VBG, wobei jeweils jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüber zu stellen sind, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (vgl § 54 Abs 5 Arbeitsmarktservicegesetz). Im Rahmen der Übergangsregelungen legt § 63 nur fest, dass bis zum Abschluss eines Kollektivvertrages oder Erlassung von Richtlinien für die Arbeitnehmer der Beklagten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des VGB weiter gelten so anzuwenden wären, als ob die Bediensteten der Beklagten Vertragsbediensteten des Bundes wären.Nach Paragraph 62, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes Bundesgesetzblatt 313 aus 1994, (im folgenden AMSG) ist das Arbeitsmarktservice als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts vergleiche Paragraph eins, Arbeitsmarktservicegesetz; ferner RIS-Justiz RS0107078) Rechtsnachfolger des Bundes, unter anderem soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat, bzw Pflichten eingegangen ist. Im folgenden sieht dann Paragraph 64, AMSG unter der Überschrift “Übergang der Bediensteten” für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten, die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befasst sind, vor, dass sie ab 1. Jänner 1995 bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde auch der in Betracht kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder Dienstgebererklärung zuzuteilen sind. Voraussetzung dafür ist es, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgeschäftsstelle ihr Arbeitsplatz ab diesen Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre Dienstleistung für das Arbeitsmarktsservice von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages ist dann binnen einen Jahres der Dienstgeber bzw der Arbeitsplatz endgültig durch Dienstgebererklärung festzulegen, womit die Dienstzuteilung außer Kraft tritt vergleiche Paragraph 64, Absatz 3, AMSG). Unter anderem bei dieser “Dienstgebererklärung” ist zufolge Absatz 5, des Paragraph 64, AMSG auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den bisherigen Arbeitsplatz, die persönlichen Interessen und soziale Erwägungen Bedacht zu nehmen und auch das Einvernehmen mit dem unmittelbar zuständigen Personalvertretungsorgan herzustellen. Über den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zur Beklagten bestimmt Paragraph 54, Absatz 3, AMSG, dass so lange kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde, der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen hat, die sich an dem Grundsatz zu orientieren haben, dass bei gleichartiger Tätigkeit die Lebensverdienstsumme eines Arbeitnehmers der Beklagten jener eines Beamten im jeweiligen Bereich entspricht. Diese Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice auch keine ungünstigeren Vorschriften enthalten als das VBG, wobei jeweils jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüber zu stellen sind, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen vergleiche Paragraph 54, Absatz 5, Arbeitsmarktservicegesetz). Im Rahmen der Übergangsregelungen legt Paragraph 63, nur fest, dass bis zum Abschluss eines Kollektivvertrages oder Erlassung von Richtlinien für die Arbeitnehmer der Beklagten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des VGB weiter gelten so anzuwenden wären, als ob die Bediensteten der Beklagten Vertragsbediensteten des Bundes wären.
Allgemein sind - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - die Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Hier ist nun konkret davon auszugehen, dass die Klägerin zu dem entsprechend § 64 Abs 3 AMSG maßgeblichen Stichtag des 31. 12. 1994 mit Tätigkeiten der Arbeitsmarktverwaltung befasst war. Dementsprechend hatte die Entscheidung, ob sie nun der Beklagten durch “Dienstgebererklärung” zugeteilt wird, danach zu erfolgen, ob ab diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsplatz zum überwiegenden Teil einer der Geschäftsstellen der Beklagten zugehört hat und ihre Dienstleistung für die Beklagte von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. Dabei waren zufolge Abs 5 des § 64 AMSG auch die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, der bisherige Arbeitsplatz, die persönlichen Interessen und soziale Erwägungen zu berücksichtigen. Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob unter Beachtung dieser Kriterien tatsächlich die Dienstleistung der Klägerin unter Beachtung ihrer bisherigen Kenntnisse, des bisherigen Arbeitsplatzes sowie ihrer persönlichen Interessen und sozialer, Erwägungen für die Beklagte von größerer Bedeutung war als für das BMAS. Aus § 64 Abs 3 Arbeitsmarktservicegesetz ist ersichtlich, dass die Entscheidung darüber beim Bundesministerium lag. Dieses hat nun die Klägerin jedenfalls faktisch mit der Übersiedlung (vgl im Übrigen auch die Aktenübersicht Subzahl 94/6 - die auch eine Dienstzuteilung festhält) der Beklagten zugeteilt. Damit gehört die Klägerin zu jenem Kreis der Arbeitnehmer, die von den Überleitungsvorschriften des AMSG erfasst sind. Für diese sieht aber § 63 Arbeitsmarktservicegesetz vor, dass Vorschriften, die sich auf Bedienstete des Bundes beziehen, auf die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservices so anzuwenden sind, als ob diese Vertragsbedienstete des Bundes wären.Allgemein sind - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - die Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Hier ist nun konkret davon auszugehen, dass die Klägerin zu dem entsprechend Paragraph 64, Absatz 3, AMSG maßgeblichen Stichtag des 31. 12. 1994 mit Tätigkeiten der Arbeitsmarktverwaltung befasst war. Dementsprechend hatte die Entscheidung, ob sie nun der Beklagten durch “Dienstgebererklärung” zugeteilt wird, danach zu erfolgen, ob ab diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsplatz zum überwiegenden Teil einer der Geschäftsstellen der Beklagten zugehört hat und ihre Dienstleistung für die Beklagte von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. Dabei waren zufolge Absatz 5, des Paragraph 64, AMSG auch die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, der bisherige Arbeitsplatz, die persönlichen Interessen und soziale Erwägungen zu berücksichtigen. Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob unter Beachtung dieser Kriterien tatsächlich die Dienstleistung der Klägerin unter Beachtung ihrer bisherigen Kenntnisse, des bisherigen Arbeitsplatzes sowie ihrer persönlichen Interessen und sozialer, Erwägungen für die Beklagte von größerer Bedeutung war als für das BMAS. Aus Paragraph 64, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz ist ersichtlich, dass die Entscheidung darüber beim Bundesministerium lag. Dieses hat nun die Klägerin jedenfalls faktisch mit der Übersiedlung vergleiche im Übrigen auch die Aktenübersicht Subzahl 94/6 - die auch eine Dienstzuteilung festhält) der Beklagten zugeteilt. Damit gehört die Klägerin zu jenem Kreis der Arbeitnehmer, die von den Überleitungsvorschriften des AMSG erfasst sind. Für diese sieht aber Paragraph 63, Arbeitsmarktservicegesetz vor, dass Vorschriften, die sich auf Bedienstete des Bundes beziehen, auf die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservices so anzuwenden sind, als ob diese Vertragsbedienstete des Bundes wären.
Nach § 4 Abs 4 des VBG darf jedoch ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit zwar einmal verlängert werden jedoch höchstens für drei Monate. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da an so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.Nach Paragraph 4, Absatz 4, des VBG darf jedoch ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit zwar einmal verlängert werden jedoch höchstens für drei Monate. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da an so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
Sind aber die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservices so zu behandeln, wie Vertragsbedienstete des Bundes, so ist die Beendigung des befristeten Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund und der gleichzeitige Abschluss des befristeten Vertrages mit der Beklagten wie eine Auflösung eines befristeten Dienstvertrages zum Bund und der gleichzeitige Abschluss eines neuen befristeten Dienstvertrages zum Bund zu beurteilen. Dies ist aber als Verlängerung des ersten befristeten Vertrages anzusehen. Normiert doch § 4 Abs 4 VBG den Ausschluss der Zulässigkeit von Kettendienstverträgen und lässt Verlängerungen von befristeten Verträgen nur in den gesetzlich konkret vorgesehen Fällen zu (vgl RIS-Justiz RS0113896, RS0103200, RS0081784, RS0031374, RS0081783 jeweils mzwN). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die erste Verlängerung der ursprünglich mit 31. 12. 1993 vorgesehenen Befristung bis zum 30. 6. 1995 wegen Überschreitens der Dreimonatsfrist gegen § 4 Abs 4 VBG verstieß; jedenfalls hat die weitere Befristung mit 15. 1. 1996 die Dreimonatsfrist überschritten, sodass das Dienstverhältnis mit der Beklagten als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist (vgl im Zusammenhang zuletzt auch OGH 29. 11. 2001, 8 ObA 130/01b). Auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach dem Ausschreibungsgesetz, in dem auch eine neuerliche Befristung des Arbeitsverhältnisses über drei Monate hinaus zulässig wäre, hat sich die Beklagte nicht berufen, sondern vielmehr sogar geltend gemacht, dass insgesamt diese Regelungen nicht anzuwenden wären. Daher kann auch unerörtert bleiben, inwieweit die vereinzelt vorgesehenen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, die abweichend von § 4 VBG besondere Befristungsregelungen enthalten (vgl etwa § 86 Ausschreibungsgesetz), zur Anwendung gelangen könnten. Insgesamt war daher die neuerliche Befristung des Dienstverhältnisses der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 4 Abs 4 VBG nicht wirksam, sodass schon aus diesem Grund der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben war, ohne dass das Vorliegen einer Umgehung der Übergangsbestimmungen des AMSG oder eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG (vgl RIS-Justiz RS0111393 mwN, etwa SZ 71/216; nunmehr 2001/23/EG) oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz weiter zu prüfen wäre.Sind aber die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservices so zu behandeln, wie Vertragsbedienstete des Bundes, so ist die Beendigung des befristeten Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund und der gleichzeitige Abschluss des befristeten Vertrages mit der Beklagten wie eine Auflösung eines befristeten Dienstvertrages zum Bund und der gleichzeitige Abschluss eines neuen befristeten Dienstvertrages zum Bund zu beurteilen. Dies ist aber als Verlängerung des ersten befristeten Vertrages anzusehen. Normiert doch Paragraph 4, Absatz 4, VBG den Ausschluss der Zulässigkeit von Kettendienstverträgen und lässt Verlängerungen von befristeten Verträgen nur in den gesetzlich konkret vorgesehen Fällen zu vergleiche RIS-Justiz RS0113896, RS0103200, RS0081784, RS0031374, RS0081783 jeweils mzwN). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die erste Verlängerung der ursprünglich mit 31. 12. 1993 vorgesehenen Befristung bis zum 30. 6. 1995 wegen Überschreitens der Dreimonatsfrist gegen Paragraph 4, Absatz 4, VBG verstieß; jedenfalls hat die weitere Befristung mit 15. 1. 1996 die Dreimonatsfrist überschritten, sodass das Dienstverhältnis mit der Beklagten als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist vergleiche im Zusammenhang zuletzt auch OGH 29. 11. 2001, 8 ObA 130/01b). Auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach dem Ausschreibungsgesetz, in dem auch eine neuerliche Befristung des Arbeitsverhältnisses über drei Monate hinaus zulässig wäre, hat sich die Beklagte nicht berufen, sondern vielmehr sogar geltend gemacht, dass insgesamt diese Regelungen nicht anzuwenden wären. Daher kann auch unerörtert bleiben, inwieweit die vereinzelt vorgesehenen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, die abweichend von Paragraph 4, VBG besondere Befristungsregelungen enthalten vergleiche etwa Paragraph 86, Ausschreibungsgesetz), zur Anwendung gelangen könnten. Insgesamt war daher die neuerliche Befristung des Dienstverhältnisses der Klägerin wegen Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz 4, VBG nicht wirksam, sodass schon aus diesem Grund der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben war, ohne dass das Vorliegen einer Umgehung der Übergangsbestimmungen des AMSG oder eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG vergleiche RIS-Justiz RS0111393 mwN, etwa SZ 71/216; nunmehr 2001/23/EG) oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz weiter zu prüfen wäre.