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Rechtssatz RS0103214

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103214

Geschäftszahl

5Ob2258/96m; 5Ob243/97i

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Rechtssatz

Setzt der neue Hauptmieter das bestehende Untermietverhältnis fort, so muß er das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Inhalt gegen sich gelten lassen; die materiellrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 14, MG sind daher weiterhin für die Beurteilung der zulässigen Höhe des Untermietzinses mit der Rechtsfolge anzuwenden, daß die in der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 14, MG gelegene Teilnichtigkeit der Zinsvereinbarung auch rückwirkend geltend gemacht werden kann, wogegen Paragraph 26, MRG nur auf Untermietzinse anzuwenden ist, die erst nach dem 31.12.1981 vereinbart wurden; eine solche Weitergeltung des Paragraph 14, MG erfordert aber, daß dieser Gesetzesbestimmung widersprechende Zinsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt der Teilnichtigkeit auch weiterhin rückwirkend, wie es dem Wesen der Teilnichtigkeit entspricht, bekämpft werden können. Eine bloße Möglichkeit der Anfechtung mit Wirkung für die Zukunft, wie es Paragraph 26, Absatz 2, MRG bis zur Neufassung durch das 3.WÄG vorsah, würde dem widersprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103214

Dokumentnummer

JJR_19960828_OGH0002_0050OB02258_96M0000_001