Rechtssatz RS0103222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103222
Entscheidungsdatum
29.08.2006
Rechtssatz
Wirklich brauchbar sind Installationen nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehenden Vorschriften - festgestellt auf Grund eines Sachverständigengutachtens - entsprechen. Die bloß derzeitige Duldung der Benützung durch das Versorgungsunternehmen ist nämlich jederzeit widerrufbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2261/96b
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b
- 5 Ob 189/00f
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 189/00f
Vgl auch; Beisatz: Dass eine Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. (T1) Beisatz: Nur dann, wenn feststeht, dass der gegebene Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen das Stromversorgungsunternehmen veranlassen müsste, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen, steht dies der Annahme der Brauchbarkeit entgegen. (T2)
- 5 Ob 137/06t
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 137/06t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103222
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB02261_96B0000_001