Rechtssatz RS0103407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103407
Entscheidungsdatum
16.01.1996
Rechtssatz
Anders als für die Gerichte (§ 261 Abs 3 AußStrG), den Jugendwohlfahrtsträger (§ 41 Abs 2 JWG 1989) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (§ 54 Abs 3 PStG) fehlt eine Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen Notare verpflichtet sind, das von ihnen beurkundete Anerkenntnis dem zuständigen Standesbeamten im Sinn des § 54 Abs 2 PStG zu übersenden. Der Notar hat ein von ihm als Notariatsakt beurkundetes Anerkenntnis (ebenso wie eine von ihm nur beglaubigte Privaturkunde) lediglich auf Auftrag des Anerkennenden dem zuständigen Standesbeamten zu übermitteln.Anders als für die Gerichte (Paragraph 261, Absatz 3, AußStrG), den Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 41, Absatz 2, JWG 1989) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Paragraph 54, Absatz 3, PStG) fehlt eine Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen Notare verpflichtet sind, das von ihnen beurkundete Anerkenntnis dem zuständigen Standesbeamten im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, PStG zu übersenden. Der Notar hat ein von ihm als Notariatsakt beurkundetes Anerkenntnis (ebenso wie eine von ihm nur beglaubigte Privaturkunde) lediglich auf Auftrag des Anerkennenden dem zuständigen Standesbeamten zu übermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103407
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0040OB00501_9600000_002