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Rechtssatz RS0103514

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL BGH, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103514

Geschäftszahl

IIZR166/56; 8Ob123/02z

Entscheidungsdatum

13.06.2002

Norm

SchG Art21
SchG Art38
SchG Art39

Rechtssatz

Eine Bank handelt in der Regel fahrlässig, wenn sie die Schecksumme eines auf sie gezogenen Verrechnungsschecks an einen Handlungsbevollmächtigten des Scheckinhabers bar auszahlt und die Buchung auf Verlangen des Handlungsbevollmächtigten nicht auf dem Konto des Scheckinhabers, sondern auf einem Konto pro Diverse vornimmt. Der Ankauf eines auf einen Dritten gezogenen Verrechnungsschecks verstößt nicht gegen Artikel 39, SchG; er stellt aber ein ungewöhnliches Geschäft dar, das zu besonderer Vorsicht verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • IIZR 166/56
    Entscheidungstext BGH 23.01.1958 IIZR 166/56
    Veröff: NJW 1958,462
  • 8 Ob 123/02z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 123/02z
    nur: Eine Bank handelt in der Regel fahrlässig, wenn sie die Schecksumme eines auf sie gezogenen Verrechnungsschecks an einen Handlungsbevollmächtigten des Scheckinhabers bar auszahlt und die Buchung auf Verlangen des Handlungsbevollmächtigten nicht auf dem Konto des Scheckinhabers vornimmt. (T1); Beisatz: Kommt jedoch die barausbezahlte Summe dem Scheckinhaber zur Gänze zugute, besteht trotz des Verstoßes gegen Art 38 SchG mangels Eintrittes eines vom Schutzzweck der Norm umfassten Schadens kein Schadenersatzanspruch gegen die Bank. (T2)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103514

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Dokumentnummer

JJR_19580123_AUSL000_0020ZR00166_5600000_001