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Entscheidung 8 Ob 123/02z×

Entscheidung 8 Ob 123/02z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob123/02z

Entscheidungsdatum

13.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred P*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Raiffeisenkasse G***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 28.167,69), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2002, GZ 1 R 32/02m-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Verbot der Barauszahlung bei einem Verrechnungsscheck hat den Zweck zu verhindern, dass ein Unbefugter den Scheck missbräuchlich verwendet. Es hat jedoch nicht die Wirkung, dass ein Verrechnungsscheck überhaupt nicht bar ausbezahlt werden darf. Die Bank handelt in der Regel fahrlässig, wenn sie die Schecksumme eines auf sie gezogenen Verrechnungsschecks an einen Bevollmächtigten des Scheckinhabers bar auszahlt und die Buchung auf dessen Verlangen nicht auf dem Konto des Scheckinhabers vornimmt (vorliegendenfalls wurden die Verrechnungsschecks mit Wissen des nunmehr klagenden Geschäftsführers an die Prokuristin der GmbH bar ausbezahlt). Kommt jedoch - wie hier - die barausbezahlte Summe dem Scheckinhaber zur Gänze zugute besteht trotz des Verstoßes gegen Artikel 38, ScheckG mangels Eintrittes eines vom Schutzzweck der Norm umfassten Schadens kein Schadenersatzanspruch gegen die Bank (Artikel 38, Absatz 4, ScheckG). Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers in seiner außerordentlichen Revision widersprechen dem festgestellten Sachverhalt. Für den Umstand, dass die Barzahlungen in der Folge bei der GmbH nicht ordnungsgemäß verbucht, sondern damit Schwarzgeldzahlungen an die Dienstnehmer und andrängende Gläubiger geleistet wurden, die zu einem Finanzstrafverfahren führten, ist die beklagte Partei nicht verantwortlich.

Anmerkung

E66161 8Ob123.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00123.02Z.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20020613_OGH0002_0080OB00123_02Z0000_000

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