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Rechtssatz RS0116534

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116534

Geschäftszahl

8Ob123/02z

Entscheidungsdatum

13.06.2002

Norm

SchG Art28

Rechtssatz

Das Verbot der Barauszahlung bei einem Verrechnungsscheck hat den Zweck zu verhindern, dass ein Unbefugter den Scheck missbräuchlich verwendet. Es hat jedoch nicht die Wirkung, dass ein Verrechnungsscheck überhaupt nicht bar ausbezahlt werden darf. Kommt die barausbezahlte Summe dem Scheckinhaber zur Gänze zugute, besteht trotz des Verstoßes gegen Art38 SchG mangels Eintrittes eines vom Schutzzweck der Norm umfassten Schadens kein Schadenersatzanspruch gegen die auszahlende Bank.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116534

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_0080OB00123_02Z0000_001