Rechtssatz RS0116534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116534
Entscheidungsdatum
13.06.2002
Rechtssatz
Das Verbot der Barauszahlung bei einem Verrechnungsscheck hat den Zweck zu verhindern, dass ein Unbefugter den Scheck missbräuchlich verwendet. Es hat jedoch nicht die Wirkung, dass ein Verrechnungsscheck überhaupt nicht bar ausbezahlt werden darf. Kommt die barausbezahlte Summe dem Scheckinhaber zur Gänze zugute, besteht trotz des Verstoßes gegen Art38 SchG mangels Eintrittes eines vom Schutzzweck der Norm umfassten Schadens kein Schadenersatzanspruch gegen die auszahlende Bank.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116534
Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_0080OB00123_02Z0000_001