Rechtssatz RS0103520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103520
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Ein Ausschluß von einer selbständigen Tätigkeit wird nur dann angenommen werden können, wenn krankheitsbedingte Arbeitsausfälle so weit gehen, daß aus diesem Grund die Erzielung eines die Existenz sichernden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr gewährleistet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103520
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00047_9600000_004