Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässige Revision (RIS-Justiz RS0084930) ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässige Revision (RIS-Justiz RS0084930) ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene Verweisbarkeit auf Heimarbeit, dies einerseits im Hinblick auf die massive Hausstaubmilbenallergie, andererseits auf das Erfordernis des Eincremens durch eine dritte Person. Außerdem sei fraglich, ob eine Teilzeitheimarbeit unter Berücksichtigung der für die Klägerin notwendigen Unterbrechungen noch einen ausreichenden Gewinn abwerfe, um die Klägerin hievon ernähren zu können, und bei Heimarbeit im Bereich Teleshopping das der Klägerin betreffend Arbeitstempo verbliebene Leistungskalkül eingehalten werde.
Grundsätzlich ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muss und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muss (RIS-Justiz RS0085894, RS0085118). Eine Einschränkung, dass die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muss, besteht hier nicht (RIS-Justiz RS0086401, RS0086406). Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG führen (RIS-Justiz RS0086458). Bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit ist auch die Möglichkeit der Heimarbeit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0084422). Der Senat hat hiezu in den Entscheidungen 10 ObS 172/97k (infas 1997, 66) und 10 ObS 385/98k (ARD 5037/13/99 = SSV-NF 12/162) ausgesprochen, dass der Umstand, dass Heimarbeiten in einem für eine Verweisung ausreichenden Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, notorisch ist.Grundsätzlich ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muss und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muss (RIS-Justiz RS0085894, RS0085118). Eine Einschränkung, dass die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muss, besteht hier nicht (RIS-Justiz RS0086401, RS0086406). Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG führen (RIS-Justiz RS0086458). Bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit ist auch die Möglichkeit der Heimarbeit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0084422). Der Senat hat hiezu in den Entscheidungen 10 ObS 172/97k (infas 1997, 66) und 10 ObS 385/98k (ARD 5037/13/99 = SSV-NF 12/162) ausgesprochen, dass der Umstand, dass Heimarbeiten in einem für eine Verweisung ausreichenden Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, notorisch ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch das doch massiv eingeschränkte Leistungskalkül der Klägerin zu bedenken, das es im Sinne der Revisionsausführungen nicht sicher erscheinen lässt, ob in einem ausreichenden Ausmaß (Heim-)Arbeitsplätze vorhanden sind, die keine über das Leistungskalkül der Klägerin hinausgehenden Anforderungen stellen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Einschränkungen in Bezug auf das Arbeitstempo (vgl beispielsweise DRdA 2000, 262). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es nicht als notorisch angesehen werden, dass Tätigkeiten im Bereich "Tele-Shopping" nur kalkülsgerechte Anforderungen stellen. Hier könnten allenfalls zusätzlich erforderliche Pausen hinderlich sein, falls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Heimarbeitsplätzen in Bereichen Teleworking bzw Teleshopping die Erreichbarkeit während der vereinbarten Zeiten gefordert wird.Im vorliegenden Fall ist jedoch das doch massiv eingeschränkte Leistungskalkül der Klägerin zu bedenken, das es im Sinne der Revisionsausführungen nicht sicher erscheinen lässt, ob in einem ausreichenden Ausmaß (Heim-)Arbeitsplätze vorhanden sind, die keine über das Leistungskalkül der Klägerin hinausgehenden Anforderungen stellen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Einschränkungen in Bezug auf das Arbeitstempo vergleiche beispielsweise DRdA 2000, 262). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es nicht als notorisch angesehen werden, dass Tätigkeiten im Bereich "Tele-Shopping" nur kalkülsgerechte Anforderungen stellen. Hier könnten allenfalls zusätzlich erforderliche Pausen hinderlich sein, falls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Heimarbeitsplätzen in Bereichen Teleworking bzw Teleshopping die Erreichbarkeit während der vereinbarten Zeiten gefordert wird.
In diesem Sinn ist zu klären, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Heimarbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind, die mit ihren konkreten Anforderungen keine kalkülsüberschreitenden Ansprüche stellen. Zur Hausstaubmilbenallergie hat der erkennende Senat bereits dahin Stellung genommen, dass mit Hilfe der Anwendung spezifischer Desinfektionsmittel eine Beseitigung oder Linderung der Krankheit bewirkt werden kann (SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22, Mazal).
Weiters ist nicht sicher, ob der Klägerin aufgrund ihres eingeschränkten Leistungsvermögens, der zusätzlichen Arbeitspausen für das Eincremen (einschließlich Aus- und Ankleiden) und der zu erwartenden krankheitsbedingten Arbeitsausfälle die Erzielung eines die Existenz sichernden Einkommens möglich ist (siehe SSV-NF 10/29 mwN, RIS-Justiz RS0103520), wobei in Bezug auf Heimarbeit zu bemerken ist, dass hier im Falle der Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung auch die Möglichkeit der Verrichtung einer insgesamt vollzeitigen Arbeit in Betracht kommt.
Zu den krankheitsbedingten Ausfällen ist schließlich zu bemerken, dass das Erstgericht von zu erwartenden "zusätzlichen Krankenständen" im Ausmaß von 7 Wochen jährlich spricht, während das Berufungsgericht von einer "Krankenstandsprognose von sieben Wochen" ausgeht. Hier ist bislang nicht eindeutig klargestellt, in welchem Ausmaß mit krankheitsbedingten Arbeitsausfällen zu rechnen ist. Weiters bleibt nach den Feststellungen offen, inwieweit der Klägerin die stationäre medizinische Behandlung, die zu einer Verringerung der voraussichtlichen Krankenstände führen kann, zumutbar ist.
Das Verfahren erweist sich daher sowohl in medizinischer als auch in berufskundlicher Hinsicht als ergänzungsbedürftig, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.