Rechtssatz RS0103536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103536
Entscheidungsdatum
18.08.1998
Rechtssatz
Zwischen den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bestehen keine Verträge. Gemäß § 60a B-KUVG hat die Versicherungsanstalt, wenn andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung stehen, in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.Zwischen den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bestehen keine Verträge. Gemäß Paragraph 60 a, B-KUVG hat die Versicherungsanstalt, wenn andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung stehen, in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 241/95
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 241/95
Veröff: SZ 69/63
- 10 ObS 2303/96s
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 131b ASVG. (T1) Veröff: SZ 69/209
- 10 ObS 250/98g
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 250/98g
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103536
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_010OBS00241_9500000_003