Rechtssatz RS0103590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103590
Entscheidungsdatum
20.02.1996
Norm
ASVG §253b
AbkSozSi Österreich - Großbritannien Art1 Abs1 Z15
Rechtssatz
Nach Art 1 Abs 1 Z 15 Abk ist unter "Alterspension" in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung zu verstehen, also auch die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.Nach Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 15, Abk ist unter "Alterspension" in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung zu verstehen, also auch die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103590
Dokumentnummer
JJR_19960220_OGH0002_010OBS00018_9400000_001