Die nach § 46 Abs 3 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der ASGG-Nov 1994 zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der ASGG-Nov 1994 zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte gemäß § 253b Abs 1 ASVG (in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung) nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn ua c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw Z 6 sind... Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate dieser Art, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten.Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG (in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung) nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn ua c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw Ziffer 6, sind... Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate dieser Art, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten.
Dafür, daß in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 1.12.1990 Ersatzmonate der genannten Art fielen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den Entscheidungsgrundlagen ein Hinweis.
Es kommt daher nur darauf an, ob in der Zeit vom 1.12.1987 bis 30.11.1990 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachgewiesen sind oder ob die zwölf letzten Versicherungsmonate vor dem 1.12.1990 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sind.
Beide Varianten wurden von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum verneint.
Da der Kläger sowohl nach den österreichischen als auch nach den großbritannischen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten zurückgelegt hat, gilt nach Art 16 Abs 1 Abk für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften jede nach den großbritannischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Art 17 als eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit. (Unter "Alterspension" ist nach Art 1 Abs 1 Z 15 Abk in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung zu verstehen, also auch die vom Kläger begehrte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.)Da der Kläger sowohl nach den österreichischen als auch nach den großbritannischen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten zurückgelegt hat, gilt nach Artikel 16, Absatz eins, Abk für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften jede nach den großbritannischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Artikel 17, als eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit. (Unter "Alterspension" ist nach Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 15, Abk in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung zu verstehen, also auch die vom Kläger begehrte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.)
Nach Art 1 Abs 1 Abk bedeuten in diesem Abk die Ausdrücke "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit (Z 10), "Beitragszeit" eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der (Vertrags)Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten (Z 11) und "gleichgestellte Zeit" in bezug auf Österreich eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht, in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieser (Vertrags)Partei Beiträge für die betreffende Geldleistung gutgeschrieben wurden (Z 12).Nach Artikel eins, Absatz eins, Abk bedeuten in diesem Abk die Ausdrücke "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit (Ziffer 10,), "Beitragszeit" eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der (Vertrags)Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten (Ziffer 11,) und "gleichgestellte Zeit" in bezug auf Österreich eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht, in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieser (Vertrags)Partei Beiträge für die betreffende Geldleistung gutgeschrieben wurden (Ziffer 12,).
Die im Art 16 Abs 1 Abk angeordnete Gleichstellung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gilt in bezug auf Österreich auch für die im vorliegenden Fall in Frage kommenden Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 lit c ASVG. Für den Nachweis der 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag und für die Erfüllung der Alternativvariante, daß die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate sind, sind daher auch die großbritannischen Versicherungszeiten heranzuziehen, soweit es sich auch im Vereinigten Königreich um Beitragszeiten der Pflichtversicherung handelt (vgl MGA Zwischenst SV AllgT Lfg 24, 79f).Die im Artikel 16, Absatz eins, Abk angeordnete Gleichstellung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gilt in bezug auf Österreich auch für die im vorliegenden Fall in Frage kommenden Bruchteilsdeckungsvarianten des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera c, ASVG. Für den Nachweis der 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag und für die Erfüllung der Alternativvariante, daß die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate sind, sind daher auch die großbritannischen Versicherungszeiten heranzuziehen, soweit es sich auch im Vereinigten Königreich um Beitragszeiten der Pflichtversicherung handelt vergleiche MGA Zwischenst SV AllgT Lfg 24, 79f).
Die erstgenannte Zweidritteldeckung ist keinesfalls gegeben, weil in den letzten 36 Kalendermonaten vor dem Stichtag nur 16 (großbritannische) Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind.
Die zweitgenannte Dritteldeckung wäre nur dann erfüllt, wenn die an diese Beitragsmonate anschließenden 20 Monate an gleichgestellter Zeit von April 1989 bis November 1990 - ähnlich wie die früheren deutschen Ausfallzeiten (SSV-NF 2/141 mwN; MGA Zwischenst SV Lfg 26, 1a, 91f) - keine "Versicherungsmonate iS des § 253b Abs 1 lit c ASVG wären.Die zweitgenannte Dritteldeckung wäre nur dann erfüllt, wenn die an diese Beitragsmonate anschließenden 20 Monate an gleichgestellter Zeit von April 1989 bis November 1990 - ähnlich wie die früheren deutschen Ausfallzeiten (SSV-NF 2/141 mwN; MGA Zwischenst SV Lfg 26, 1a, 91f) - keine "Versicherungsmonate iS des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera c, ASVG wären.
Die - nunmehr Anrechnungszeiten - genannten deutschen Ausfallzeiten sind nämlich nur als Versicherungszeiten zu betrachten, "soweit sie Beitragszeiten gleichstehen". Da diese Zeiten aber nach deutschem Recht grundsätzlich nur zur Bemessung der Renten, nicht aber zur Beurteilung anderer Tatbestände, zB der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen sind, sind sie auch im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 nur dann als Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der Ausdruck "Versicherungszeiten" im Zusammenhang mit Berechnungsvorschriften verwendet wird, also zB nicht bei den Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 lit c ASVG. In der zit E wurde daraus der Schluß gezogen, daß Ausfallzeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften von den österreichischen Versicherungsträgern für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit nicht heranzuziehen sind, weil sie nach den deutschen Rechtsvorschriften (grundsätzlich) nur für die Bemessung der Rente zählen. Dies hat nach der zit E auch für die besondere Leistungsvoraussetzung der Bruchteilsdeckung im Sinne des § 253b Abs 1 lit c ASVG zu gelten, weil es sich dabei um Verschärfungen der allgemeinen Voraussetzung der Wartezeit handelt. Ausfallzeiten sind daher als nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten für den Erwerb eines Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind. Ausfallzeiten sind nur insoweit als gleichgestellte Zeiten Versicherungszeiten, als sie Beitragszeiten gleichstehen. Abgesehen von dem erwähnten Ausnahmefall stehen die Ausfallzeiten jedoch Beitragszeiten nur für die Bemessung der Leistungen gleich, weshalb sie auch nur insoweit "gleichgestellte Zeiten" und damit "Versicherungszeiten" im Sinne des Art 1 Z 11 und 12 und des Art 26 Abs 1 des AbkSozSi-BRD sind. Diese Ausfallzeiten sind daher bei allen Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 lit c ASVG nicht zu berücksichtigen, weshalb es sich bei solchen Zeiten auch nicht um die "letzten zwölf Versicherungsmonate" vor dem Stichtag im Sinne dieser Gesetzesstelle handeln kann.Die - nunmehr Anrechnungszeiten - genannten deutschen Ausfallzeiten sind nämlich nur als Versicherungszeiten zu betrachten, "soweit sie Beitragszeiten gleichstehen". Da diese Zeiten aber nach deutschem Recht grundsätzlich nur zur Bemessung der Renten, nicht aber zur Beurteilung anderer Tatbestände, zB der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen sind, sind sie auch im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 nur dann als Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der Ausdruck "Versicherungszeiten" im Zusammenhang mit Berechnungsvorschriften verwendet wird, also zB nicht bei den Bruchteilsdeckungsvarianten des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera c, ASVG. In der zit E wurde daraus der Schluß gezogen, daß Ausfallzeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften von den österreichischen Versicherungsträgern für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit nicht heranzuziehen sind, weil sie nach den deutschen Rechtsvorschriften (grundsätzlich) nur für die Bemessung der Rente zählen. Dies hat nach der zit E auch für die besondere Leistungsvoraussetzung der Bruchteilsdeckung im Sinne des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera c, ASVG zu gelten, weil es sich dabei um Verschärfungen der allgemeinen Voraussetzung der Wartezeit handelt. Ausfallzeiten sind daher als nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten für den Erwerb eines Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind. Ausfallzeiten sind nur insoweit als gleichgestellte Zeiten Versicherungszeiten, als sie Beitragszeiten gleichstehen. Abgesehen von dem erwähnten Ausnahmefall stehen die Ausfallzeiten jedoch Beitragszeiten nur für die Bemessung der Leistungen gleich, weshalb sie auch nur insoweit "gleichgestellte Zeiten" und damit "Versicherungszeiten" im Sinne des Artikel eins, Ziffer 11 und 12 und des Artikel 26, Absatz eins, des AbkSozSi-BRD sind. Diese Ausfallzeiten sind daher bei allen Bruchteilsdeckungsvarianten des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera c, ASVG nicht zu berücksichtigen, weshalb es sich bei solchen Zeiten auch nicht um die "letzten zwölf Versicherungsmonate" vor dem Stichtag im Sinne dieser Gesetzesstelle handeln kann.
Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers ist die Zeit von April 1989 bis November 1990 nicht wie eine Ausfallzeit (Anrechnungszeit) im Sinne der vorzit E behandelt worden. Dies ergibt sich aus den zit Definitionen des Art 1 AbkSozSi-Großbrit: Nach dessen Abs 1 Z 10 bedeutet der Ausdruck "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit. Deshalb handelt es sich auch bei den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag (1.12.1990) um Versicherungsmonate, nicht aber um Beitragsmonate.Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers ist die Zeit von April 1989 bis November 1990 nicht wie eine Ausfallzeit (Anrechnungszeit) im Sinne der vorzit E behandelt worden. Dies ergibt sich aus den zit Definitionen des Artikel eins, AbkSozSi-Großbrit: Nach dessen Absatz eins, Ziffer 10, bedeutet der Ausdruck "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit. Deshalb handelt es sich auch bei den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag (1.12.1990) um Versicherungsmonate, nicht aber um Beitragsmonate.
Aus dem Hinweis auf Art 10 AbkSozSi-Großbrit, der sich nicht auf die nach den Sonderversicherungen für selbständig Erwerbstätige zurückgelegten Versicherungszeiten bezieht (MGA Zwischenst SV Lfg 20, 7a, 30), ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung regelt nur die Umrechnung von österreichischen Dienstnehmer-Beitragszeiten in den großbritannischen Einkommensfaktor bzw die Umrechnung eines solchen Einkommensfaktors in eine österreichische Versicherungszeit, hat aber mit der hier entscheidenden Frage der Qualität dieser Zeiten nichts zu tun.Aus dem Hinweis auf Artikel 10, AbkSozSi-Großbrit, der sich nicht auf die nach den Sonderversicherungen für selbständig Erwerbstätige zurückgelegten Versicherungszeiten bezieht (MGA Zwischenst SV Lfg 20, 7a, 30), ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung regelt nur die Umrechnung von österreichischen Dienstnehmer-Beitragszeiten in den großbritannischen Einkommensfaktor bzw die Umrechnung eines solchen Einkommensfaktors in eine österreichische Versicherungszeit, hat aber mit der hier entscheidenden Frage der Qualität dieser Zeiten nichts zu tun.
Die begehrte vorzeitige Alterpension bei langer Versicherungsdauer wurde von den Vorinstanzen deshalb mangels der besonderen Leistungsvoraussetzung der Bruchteilsdeckung zu Recht abgewiesen.
Der Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 253b Abs 1 lit c ASVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung) zu beantragen, ist nicht zu folgen. Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist ua an die Voraussetzung geknüpft, daß innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten 12 Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 (im wesentlichen Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung) bzw 6 (Bezug von Krankengeld) sind. Bei diesen Bruchteilsdeckungen handelt es sich um eine besondere Leistungsvoraussetzung. Sie soll gewährleisten, daß diese Frühpension nur Personen zukommt, die der Versichertengemeinschaft auch noch in der letzten Zeit vor dem Stichtag, und zwar als Pflichtversicherte, verbunden waren (vgl Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 167) bzw infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung sondern nur Ersatzmonate erwerben konnten. Daß die besondere Anspruchsvoraussetzung - abgesehen von diesen Ersatzmonaten - nur durch Beitragsmonate der Pflichtversicherung erfüllt werden kann, ist durchaus sachgerecht und liegt im übrigen in der freien Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers hinsichtlich der Zugangsbedingungen dieser vorzeitigen Alterspension.Der Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera c, ASVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung) zu beantragen, ist nicht zu folgen. Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist ua an die Voraussetzung geknüpft, daß innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten 12 Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, (im wesentlichen Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung) bzw 6 (Bezug von Krankengeld) sind. Bei diesen Bruchteilsdeckungen handelt es sich um eine besondere Leistungsvoraussetzung. Sie soll gewährleisten, daß diese Frühpension nur Personen zukommt, die der Versichertengemeinschaft auch noch in der letzten Zeit vor dem Stichtag, und zwar als Pflichtversicherte, verbunden waren vergleiche Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 167) bzw infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung sondern nur Ersatzmonate erwerben konnten. Daß die besondere Anspruchsvoraussetzung - abgesehen von diesen Ersatzmonaten - nur durch Beitragsmonate der Pflichtversicherung erfüllt werden kann, ist durchaus sachgerecht und liegt im übrigen in der freien Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers hinsichtlich der Zugangsbedingungen dieser vorzeitigen Alterspension.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.