Rechtssatz RS0103592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103592
Entscheidungsdatum
20.02.1996
Norm
ASVG §253b Abs1
AbkSozSi Österreich - Großbritannien Art16 Abs1
Rechtssatz
Die im Art 16 Abs 1 Abk angeordnete Gleichstellung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gilt in bezug auf Österreich auch für die Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 ASVG. Für den Nachweis der vierundzwanzig Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung innerhalb der letzten sechsunddreißig Kalendermonate vor dem Stichtag und für die Erfüllung der Alternativvariante, daß die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate sind, sind daher auch die großbritannischen Versicherungszeiten heranzuziehen, soweit es sich auch im Vereinigten Königreich um Beitragszeiten der Pflichtversicherung handelt.Die im Artikel 16, Absatz eins, Abk angeordnete Gleichstellung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gilt in bezug auf Österreich auch für die Bruchteilsdeckungsvarianten des Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG. Für den Nachweis der vierundzwanzig Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung innerhalb der letzten sechsunddreißig Kalendermonate vor dem Stichtag und für die Erfüllung der Alternativvariante, daß die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate sind, sind daher auch die großbritannischen Versicherungszeiten heranzuziehen, soweit es sich auch im Vereinigten Königreich um Beitragszeiten der Pflichtversicherung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103592
Dokumentnummer
JJR_19960220_OGH0002_010OBS00018_9400000_002